Arzneimittelverordnung während stationärer Behandlung
Die Krankenkasse kann die Arzneimittelverordnung des Arztes gegenüber der Prüfeinrichtung der kassenärztlichen Vereinigung als keinen sonstigen Schaden geltend machen. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden (LSG, Rheinland-Pfalz, Urteil v. 3.3.2016, L 5 KA 41/14).
Krankenhaus ist für Arzneimittel zuständig
Der niedergelassene Hausarzt hatte einer Versicherten der AOK zwei blutdrucksenkende Arzneimittel verordnet. Die Versicherte befand sich zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Krankenkasse beantragte deshalb bei den zuständigen Prüfgremien, gegen den Hausarzt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 324,66 EUR festzustellen. Für die Versorgung mit Arzneimitteln während einer Krankenhausbehandlung sei grundsätzlich das Krankenhaus zuständig. Die Kosten der Arzneimittel seien dann Bestandteil der Krankenhausvergütung. Die Prüfgremien weigerten sich, den Hausarzt zum Schadenersatz gegenüber der Krankenkasse zu verpflichten.
Arzneimittelverordnung trotz stationärer Behandlung
Die hiergegen gerichtete Klage der Krankenkasse blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht bestätigt, dass der Hausarzt nicht zur Zahlung von Schadensersatz an die Krankenkasse verpflichtet sei. Ein Schadensersatzanspruch komme nur in Betracht, wenn der Arzt schuldhaft handle. Dem Hausarzt sei hier kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Versicherte sich in stationärer Behandlung befunden habe. Ohne solche Anhaltspunkte sei der Arzt aber nicht verpflichtet, die Versicherte bei jeder Arzneimittelverordnung zu fragen, ob sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung befinde und die verordneten Medikamente während der Krankenhausbehandlung eingenommen werden sollen. Es könne dahinstehen, ob der Arzt die Versicherte bei der Verordnung persönlich untersucht habe. Denn auch ohne persönliche Untersuchung sei eine Arzneimittelverordnung zulässig, wenn dem Arzt der Zustand des Patienten aus der laufenden Behandlung bekannt ist.
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