Bürgergeld: Regelbedarf im Zeitraum 2023/2024 war verfassungsgemäß
Klägerin zweifelt an richtiger Berücksichtigung der Inflation
Die alleinstehende Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Märkischer Kreis Bürgergeld nach dem SGB II. Sie legte gegen die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 Widerspruch ein. Die Regelbedarfe seien zu niedrig bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation sei nicht berücksichtigt worden. Gegen die drei Widerspruchsbescheide erhob die Klägerin Klagen und beantragte jeweils Prozesskostenhilfe (PKH). Das Sozialgericht Dortmund lehnte die PKH-Bewilligung ab.
Kein Anspruch auf höheren Regelbedarf
Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das LSG nun als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung der Klägerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klägerin habe in den Streitzeiträumen keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Die Beklagte habe jeweils den gesetzlich festgelegten Regelbedarf angesetzt.
Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Leistungen
Die Bemessung des Regelbedarfs entspreche auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) komme dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu. Demnach sei die zum 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin nicht evident unzureichend.
Neuer Anpassungsmechanismus genügt den verfassungsrechtlichen Maßstäben
Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die sog. ergänzende Fortschreibung, eingeführt, der den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verweisen. Diese beträfen Zeiträume vor der Einführung des Bürgergeldes und des neuen Fortschreibungsverfahrens.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 2.4.2025, L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B.
-
Sachbezugswerte 2026
6.4612
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.391
-
Rentner im Minijob: Was zu beachten ist
1.1655
-
Neue Arbeitsverhältnisse
869
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026
7912
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
727
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitnehmenden
679
-
Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht
502
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
4701
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
453
-
Keine Rentenversicherungspflicht für Pfleger von EU-Ausländern
29.12.2025
-
Sozialwahlen sollen digitaler und zugänglicher werden
23.12.2025
-
Bundeskabinett bringt Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung auf den Weg
22.12.2025
-
Sachbezugswerte 2026
19.12.20252
-
Bundeskabinett beschließt Reform der Grundsicherung und Ende des Bürgergelds
18.12.2025
-
Neues Vergütungsmodell für Hebammen sorgt für Diskussionen
17.12.2025
-
Verweigerung der Entgeltfortzahlung
16.12.2025
-
Anzeige- und Nachweispflichten
16.12.2025
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
16.12.2025
-
Verhalten des Arbeitnehmers
16.12.2025