In der Widerrufsbelehrung muss die Service-Telefonnummer angegeben werden
In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall verwendete das beklagte Unternehmen, das über das Internet u.a. Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt, das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung.
Online-Dienstleister nannte Geschäfts-Telefonnummer nicht in der Widerrufsbelehrung
Obwohl die Beklagte eine geschäftliche Telefonnummer hatte, gab sie diese in ihrer Widerrufsbelehrung nicht an. Aufgrund dessen verlangte der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen, von der Beklagten, die Widerrufsbelehrung ohne Angabe der Geschäftsnummer nicht mehr zu verwenden. Das angerufene Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die daraufhin eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Gestaltungshinweis des Gesetzgebers: Telefonnummer muss angegeben werden
Nach der Entscheidung des OLG Schleswig war die Beklagte verpflichtet, in ihrer Muster- Widerrufsbelehrung die Telefonnummer, welche sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, anzugeben. Nach Auffassung des Gerichts habe daher die Beklagte ihre obliegenden Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern nicht erfüllt.
Laut dem Gestaltungshinweis (Ziff. 2) des Gesetzgebers (Anlage 1 zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) hat der Unternehmer
- seinen Namen,
- seine Anschrift
- und, soweit verfügbar,
- seine Telefonnummer,
- Telefaxnummer
- und E-Mail Adresse anzugeben.
Widerruf kann auch telefonisch erfolgen
Der Verbraucher könne seinen Widerruf auch mündlich oder telefonisch und nicht nur in Textform erklären, so das Gericht. Daher müsse der Unternehmer dem Verbraucher jedenfalls auch dann seine Telefonnummer mitteilen, wenn er diese auch sonst nutze, um mit den Kunden in Kontakt zu treten.
So war es im vorliegenden Fall. Die Beklagte verfügt über mehrere Telefonnummern, über welche die Kunden u.a. für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen anrufen können.
(OLG Schleswig, Urteil v. 10.01.2019, 6 U 37/17)
Anmerkung:
Das Gericht folgt damit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 24.03.2015, I-4 U 30/15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 4.02.2016, 6 W 10/16). Die gerichtlichen Entscheidungen beziehen sich auf die Rechtslage ab dem 13.06.2014. Ab diesem Zeitpunkt hat sich das Widerrufsrecht für Verbraucher aufgrund der EU-Verbraucherrichtlinie (RL 2011/83/EU) geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein telefonischer Widerruf nicht möglich und eine Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (s. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.6.2004, Az. 6 U 158/03).
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Hintergrund:
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU) die Regelungen zum Verbraucherschutz neu strukturiert und an die EU-Vorgaben angepasst. Im Zuge dessen wurden auch die gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen geändert.
Es gibt insgesamt drei Muster für Widerrufsbelehrungen, die unterschiedliche Vertragsarten betreffen:
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