Wasserschaden am Auto nach Durchqueren einer tiefen Pfütze: Versicherungsschutz?
Im Januar 2014 auf einer Autobahn bei Essen: Es regnet in Strömen. Auf der Fahrbahn bilden sich große Pfützen. Ein Mercedes-Fahrer kriecht mit 40 km/h vor sich hin. Plötzlich bemerkt er eine riesige Wasserlache, die sich über beide Fahrstreifen hin erstreckt.
Eine Pfütze wie ein Fluß
Er fährt hindurch, da er meint, die Pfütze sei nicht sonderlich tief, was sich im Nachhinein als nicht zutreffend herausstellt.
- Die Lache war immerhin so tief, dass ein Schwall Wasser in den Motorraum spritzt.
- Im Bereich der Scheinwerfer kommt es zu zwei Kurzschlüssen, zwei Steuergeräte werden zerstört, die Blinker funktionieren nicht mehr. Schaden insgesamt: gut 2.617 Euro.
Versicherung sieht keinen Überschwemmungsschaden
- Die Teilkaskoversicherung weigert sich, den Schaden als Überschwemmungsschaden anzuerkennen.
- Begründung: Von einer Überschwemmung könne man nur ausgehen, wenn ein Fahrzeug auf einem trockenen Boden geparkt werde und es dann durch auflaufendes Wasser geflutet werde.
Das Amtsgericht Bochum hatte die Klage des Mercedes-Fahrers abgewiesen. Es fehle an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Überschwemmung für den Eintritt des Schadens.
Versicherungsklauseln decken Schaden
Das Landgericht Bochum kam dagegen zu einer anderen Einschätzung. Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsklauseln liege vor, wenn
- Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht normal abfließt,
- sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet
Zum umstrittenen Punkt „unmittelbare Einwirkung“ führt das Gericht aus: Geschützt seien nur solche Folgen von Naturgewalten, denen sich der Versicherungsnehmer nicht mehr durch geeignete Maßnahmen entziehen könne.
Ausweichen wäre nicht versichert gewesen
Nicht versichert wäre der Schaden gewesen, wenn der Fahrer ausgewichen und es deshalb zu der Überschwemmung gekommen wäre. Dass der Fahrer dagegen in die Wasserlache hineingefahren und somit den Schaden erst ermöglicht habe, sei dagegen unerheblich.
Fazit: Die Versicherung muss dem Autofahrer den entstandenen Schaden ersetzen.
(LG Bochum, Urteil v. 21.04.2015, 9 S 204/14).
Vgl. zu dem Thema auch:
- Naturgewalt
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- Wasser im Haus
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