Wasserschaden durch ungesicherte Waschmaschine

Kommt es während einer längeren Abwesenheit zu einem Wasserschaden, weil der Hahn zur Waschmaschine nicht abgedreht wurde und eine Wasser-Stopp-Vorrichtung fehlt,  handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig. Der Versicherer kann dann die Leistung um 70 % kürzen.

Versicherungsschutz kann trügerisch sein. Oft erstreckt er sich nicht auf alles, was der Versicherungsnehmer für versichert hält. Und wenn der Versicherte sich nicht optimal verhält, sondern eine Obliegenheit verletzt, dann sind schnell Kürzungen der Versicherungsleistung fällig.

Friseurbesuch mit Folgen

Eine Wohnungseigentümerin ging für ca. eine Stunde aus dem Haus, um sich beim Friseur die Haare verschönern zu lassen. Bei ihrer Rückkehr erwartete sie eine nasse Überraschung: Während ihrer Abwesenheit brach an der ausgeschalteten Waschmaschine die sog. Überwurfmutter, die den Wasserzulaufschlauch mit der Maschine verband. Der Wasserschlauch löste sich daraufhin und das Wasser strömte ungehindert in ihre Wohnung. Der entstandene Schaden belief sich auf mehrere Tausend Euro.

Leistungskürzung von 70 %

Die Gebäude-Leitungswasser-Versicherung warf der Frau grob fahrlässiges Verhalten vor und weigerte sich, den Schaden vollständig zu übernehmen. Ist ein Versicherungsnehmer längere Zeit nicht anwesend, so habe er nach Ansicht des Versicherers dafür zu sorgen, dass der Wasserzulauf entweder zugedreht ist oder aber die Waschmaschine mit einer Aqua-Stopp-Vorrichtung ausgestattet ist. Da die Geschädigte mit der Leistungskürzung der Versicherung von 70 % jedoch nicht einverstanden war, landete der Fall vor Gericht.

Sicherungsvorkehrungen

Das Landgericht Osnabrück gab dem Versicherer Recht und wies die Klage auf Zahlung des Gesamtschadens als unbegründet zurück. Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführt hat. Von der Klägerin als durchschnittlicher Versicherungsnehmerin konnte erwartet werden, dass sie um die Gefahren weiß, die von dem Wasserdruck im Zulaufschlauch einer Waschmaschine ausgehen. Daher hätte sie vor dem Verlassen der Wohnung Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, die ein Auslaufen verhindern.

Abdrehen des Wasserhahns war zumutbar

Das Schließen der Wasserzufuhr für die Zeit des Nichtgebrauchs wäre für die Klägerin zumutbar und mit keinerlei Aufwand verbunden. Durch das Unterlassen handelte sie grob fahrlässig, insbesondere da ihre Waschmaschine nicht mit einer Aqua-Stopp-Vorrichtung ausgestattet war, die einen Wasserschaden hätte verhindern können.

Offenlassen der Wasserzufuhr nur bei längerer Abwesenheit grob fahrlässig

Wird die Wasserzufuhr generell offengelassen, ist dies allein zwar auch gefährlich, aber zu einem grob fahrlässigen Verschulden wird es erst, wenn der Versicherungsnehmer die Wohnung für längere Zeit verlässt. Ist die Maschine nur für eine kurze Zeit unbewacht, z.B. wenn der Versicherungsnehmer die Post holt oder den Müll wegbringt, liegt nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, die grundsätzlich eine Leistungspflicht im vollen Umfang begründet. Die Schwere des Verschuldens rechtfertigt nach Ansicht der Richter vorliegend eine Leistungskürzung des beklagten Versicherers um 70 %.

(LG Osnabrück, Urteil v. 20.4.2012, 9 O 762/10).


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