Versicherung muss Wasserschaden im Campingwagen nicht ersetzen
Hagel, Sturm, Blitzeinschläge, Überschwemmungen. Die extremen Wettersituationen nehmen zu, zumindest gefühlt. Um die Frage, welche Schäden eine Versicherung abdeckt, gibt es häufig Streit. Im vorliegenden Fall ging es um die Schäden, die ein Sturm in Kombination mit ergiebigen Regengüssen an einem Campingwagen angerichtet hatte.
Wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 16.850 Euro
Der Besitzer des Campers hatte eine Campingversicherung. Von der wollte er den gesamten Schaden erstattet bekommen: die beschädigte Dachhaut des Vorzelts, die beschädigte Dachluke und als weitaus größten Posten den Sachschaden am Inventar, der durch das Eintreten des Wassers durch die beschädigte Dachluke entstanden war. Ein Gutachter stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von 16.850 Euro fest.
Versicherung regulierte nur den Schaden am Vorzelt
Die Versicherung regulierte nur den Schaden am Vorzelt, weigerte sich aber, die Schäden am Wohnwagen zu übernehmen.
Zwar heißt es in den Versicherungsbedingungen: „Der Versicherer leistet Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch … unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die versicherte Sache geworfen werden.“
Nach Ansicht der Versicherung war es aber nicht nachgewiesen, dass das Niederschlagswasser durch eine vom Sturm aufgerissene Dachluke in den Wohnwagen gelangt war. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das auf dem Wohnwagen gesammelte Wasser durch eine andere Öffnung eingedrungen sei.
Folgeschäden sind nicht von der Versicherung abgedeckt
Das OLG Hamm entschied, dass die Versicherung zusätzlich zum Schaden am Vorzelt auch den an der Dachluke (450 Euro) übernehmen muss. Nicht jedoch den Schaden am Inventar. Begründung: Die Nässeschäden beruhten nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung von Sturm. Es handele sich vielmehr um bloße Folgeschäden, die nicht unter den Versicherungsschutz fielen.
Kein unmittelbarer Zusammenhang
Werde der Schaden erst dadurch verursacht, dass in der Folge des Sturms Feuchtigkeit eintritt, die die Gebäudesubstanz in Mitleidenschaft zieht, fehle der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang.
Fazit: Der Versicherungsschutz für Sturmschäden endet dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken. Der Wohnwagenbesitzer bleibt deshalb auf dem wirtschaftlichen Totalschaden des Wohnwagens komplett sitzen.
(OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2013, 20 U 26/13).
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