Verstoß gegen Informationspflichten durch die Bank: Zinsanspruch

Der effektive Jahreszins ist eine der Schlüsselkennzahlen in Verbraucherkreditverträgen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Angaben hierzu für den Verbraucher klar und prägnant sein müssen.

Für Verbraucherkreditverträge von Banken gibt es nach EU-Recht konkrete Vorgaben. Das betrifft insbesondere die Berechnung des effektiven Jahreszinses, Informationspflichten und den Umgang mit missbräuchlichen Klauseln. In einem kürzlich vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelten Fall ging es um einen mit einer polnischen Bank geschlossenen Verbraucherkreditvertrag.

Der Kreditnehmer hatte seine Rechte an ein polnisches Inkassounternehmen abgetreten. Dieses warf dem Kreditinstitut vor, es habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, dem Verbraucher bei Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen zu erteilen. Das Inkassounternehmen hatte die Bank verklagt, alle vom Verbraucher gezahlten Zinsen und Kosten zurückzuzahlen.

Vorwurf: Bank hat zu hohen effektiven Jahreszins angegeben

Konkret warf das Inkassounternehmen der Bank vor, sie habe einen zu hohen effektiven Jahreszins angegeben. Eine der Vertragsklauseln, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden sei, sei missbräuchlich und deshalb für den Verbraucher unverbindlich.

Außerdem sei in dem Kreditvertrag nicht klar angegeben, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte erhöht werden könnten. Das mit der Klage befasste polnische Gericht hat sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, um zu klären, ob die Bank gegen die im Unionsrecht vorgesehenen Informationspflichten verstoßen hat und ob der Verlust des Anspruchs auf Zinsen und Kosten mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

In puncto effektiver Jahreszins stellte der EuGH fest:

  • Dieser muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags in klarer, prägnanter Form angegeben werden.
  • Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird davon ausgegangen, dass der betreffende Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gültig bleibt.
  • Deshalb werde nicht bereits dadurch gegen eine Informationspflicht verstoßen, dass in einem Kreditvertrag ein effektiver Jahreszins angegeben ist, der sich als zu hoch erweist, weil in der Folge festgestellt wird, dass bestimmte Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind.

Zu den Bedingungen einer Änderung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelt führte der EuGH aus:

  • Sie müssen in Kreditverträgen klar und verständlich beschrieben werden.
  • Werde in einem Vertrag auf Indikatoren abgestellt, die der Verbraucher nur schwerlich überprüfen kann, kann dies gegen die Informationspflichten verstoßen.

Zum Punkt Verstoß der Bank gegen ihre Informationspflicht führte der EuGH aus:

  • Wird der Bankkunde in der Möglichkeit beeinträchtigt, den Umfang seiner finanziellen Verpflichtungen aus dem Verbraucherkreditvertrag einzuschätzen, kann die Bank ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren.
  • Vorbehaltlich der Überprüfungen, die das nationale Gericht vornehmen müsse, hält der EuGH eine solche Sanktion für verhältnismäßig – auch wenn die Schwere des Verstoßes und die Folgen, die sich daraus für den Verbraucher ergeben, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können.

(EuGH, Urteil v. 13.2.2025, C-472/23)


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