Neues Verbraucherschutzrecht erschwert Widerruf und  Rücksendung

Ab dem 13.06.2014 gilt in der EU ein einheitliches Verbraucherschutzrecht. In einigen Ländern wird für die Konsumenten das Einkaufen sicherer. Nicht so in Deutschland: Hier können sich Händler auf etwas liberalere Regeln freuen und werden der Last der Kosten für Rücksendungen enthoben. Strenger werden die Informationspflichten.

In der Bundesrepublik sind die Verbraucher schon seit längerer Zeit per Gesetz und Verordnung recht gut vor den Folgen übereilter Käufe geschützt. So gibt es umfangreiche Informationspflichten, die gewerbliche Verkäufer vor allem bei den Fernabsatzgeschäften, so z. B. im Internethandel, einhalten müssen, sowie ein umfassendes Widerrufs- und Rückgaberecht.

Neues Verbraucherschutzrecht: (Kein) Grund zum Jubel für Händler?  

Ab dem 13.06.2014 werden  im Bereich des Verbraucherschutzes europaweit neue Regelungen in Kraft treten. Dies sieht die sog. Verbraucherrechterichtlinie vor, die bis zu diesem Datum in nationales Recht umzusetzen ist. Sie hat das Ziel, den Handel in Europa weiter zu vereinfachen und dabei in den EU-Staaten ein einheitliches Verbraucherschutzniveau einzuführen. Für Deutschland hat der Bundestag jetzt am 14.06.2013 ohne Veto des Bundesrates ein entsprechendes Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie verabschiedet.

Widerrufsrecht wird händlerfreundlicher

Während die Harmonisierung in einigen EU-Staaten einen deutlich höheren Verbraucherschutz bringt, wird sich in Deutschland der Schutz für Verbraucher sogar ein bisschen absenken. So vor allem im Widerrufsrecht bei Geschäften außerhalb des stationären Handels, also den Haustürgeschäften und bei den Fernabsatzverträgen.

  • Während derzeit das Widerrufsrecht bei unterbliebener oder falscher Belehrung seitens des Händlers nicht erlischt, also ohne Frist ausübbar ist, gilt mit In-Kraft-Treten des neuen Rechts nur noch eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss, innerhalb der vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden muss.
  • Aktuell reicht es für die Ausübung des Widerrufsrechts aus, wenn der Verbraucher die Ware ohne Begründung an den Händler zurücksendet. Künftig muss er eine Erklärung abgeben, warum er die Ware zurückschickt.
  • Derzeit trägt in der Regel das Unternehmen die Rücksendekosten, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nur ausnahmsweise können diese Kosten dem Verbraucher auferlegt werden. Ab Juni 2014 ist generell der Verbraucher derjenige, der den Rücktransport zahlen muss.  

Informationspflichten strenger

Dies ist jedoch noch kein Grund zum Aufatmen für den Handel. Neben den Erleichterungen im Widerrufsrecht wird das neue Recht auch schärfere Vorgaben für den Handel bringen, so vor allem im Bereich der Informationspflichten.

Schutz vor versteckten Zusatzkosten

Verbraucher sollen ab dem nächsten Jahr unter anderem stärker vor versteckten Zusatzkosten geschützt werden. So muss vom Verbraucher eine Zahlung, die er zusätzlich zur Hauptleistung übernehmen soll, so z.B. Kosten für eine Versicherung der Ware, künftig ausdrücklich bestätigt werden. Sie darf nicht mehr z. B. durch ein erst zu löschendes Häckchen voreingestellt sein. Kosten für die Inanspruchnahme eines bestimmten Zahlungsmittels dürfen Unternehmen nur noch eingeschränkt auf die Verbraucher überwälzen.

Der Gesetzgeber macht es dem Handel mit der langen Vorbereitungszeit von fast einem Jahr und einheitlichen europaweit geltenden Formularen zum Widerruf und zur Widerrufsbelehrung leicht, sich auf die Änderungen einzustellen. 

Schlagworte zum Thema:  Verbraucherschutz, Widerrufsrecht