Lockdown Light besteht vor BVerVG im Einstweiligen Rechtsschutz

Das BVerfG trägt zumindest im Einstweiligen Rechtsschutz das Konzept des Lockdown Light mit. Es lehnte den Eilantrag einer Restaurantbetreiberin ab, die Schließung ihres Restaurants und ihrer Kinos aufzuheben. Das Gericht blieb bei seiner Linie, den Gesundheitsschutz als höherwertiges Interesse zu gewichten und wollte ohne Hauptsache-Prüfung nicht am Lockdown-Konzept rütteln.

Die Antragstellerin, Geschäftsführerin eines Filmtheaterbetriebes in Bayern, der neben sieben Kinosälen ein Restaurant betreibt, wen­dete sich mit der Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen Vor­schrif­ten der 8. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung vom 30.10.2020. Sie beantragte, Kinosäle und ihr zugehöriges Restaurant nicht schließen zu müssen. Der Antrag wurde als teils unzulässig, teils unbegründet zurückgewiesen.

Teilweise unzulässig: In Sachen Kino war der Rechtsweg nicht erschöpft

Bezüglich der Kinos war der Antrag unzulässig, weil die Antragstellerin sich damit zunächst an den Verwaltungsgerichtshof hätte wenden müssen. Zur Schließung von Restaurants lag dagegen bereits eine abschlägige Entscheidung vor. Der VGH München hatte die Untersagung des Restaurantbetriebs durch die Corona-VO nach §§ 13, 14 der 8. BayIfSMV bereits mit Beschluss vom 5.11.2020 (20 NE 20.2468) bestätigt. 

Tüte Popcorn

BVerfG sieht Schließungen als Grundrechtseingriff, dessen Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist

Der Teil des Antrags, der das Restaurant betraf, wurde als unbegründet abgewiesen. Die Unter­sa­gung von Gas­tro­no­mie­be­trie­ben, auch zeit­lich befris­te­t, sei zwar ein schwer­wie­gen­der Ein­griff in das Grund­recht auf Berufs­aus­übungs­frei­heit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das gelte auch, wenn die Abga­be und Lie­fe­rung mit­nah­me­fä­hi­ger Spei­sen erlaubt bleibe. Der Eingriff sei nur zulässig, wenn er verhältnismäßig sei.

Doch die Gefah­ren für Leib und Leben und für die Leis­tungs­fä­hig­keit des Gesund­heits­sys­tems durch ein unge­hin­der­tes Infek­ti­ons­ge­sche­hen könnten den Eingriff durchaus rechtfertigen. Dies sei aber nicht im Einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden.

Prüfung der Verhältnismäßigkeit  Geamtkonzepts wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten

Um die Ver­fas­sungsmäßigkeit des Eingriffs zu prüfen, müsse das Gesamtkonzept des November-Lockdowns, das Herunterfahren des Kultur- und Freizeitsektor in Kauf zu nehmen, um Schulen und Kitas, aber auch Betriebe und den Einzelhandel offen halten zu können, eingehend geprüft werden. Eine entsprechende Detailprüfung aber sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Würden nach vorläufiger Prüfung Teile des Konzepts außer Kraft gesetzt, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen mit gravierenden Folgen nicht einzudämmen.

Im Einstweiligen Rechtsschutz überwiegt der Gesundheitsschutz

Das grund­recht­lich geschütz­te Inter­es­se der Kino­be­trei­be­rin an der unge­stör­ten Berufsaus­übung überwiegt danach nach dem Maß­sta­bes, der für den Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung anzu­wen­den ist und in Anbetracht des Ein­schät­zungs­spiel­raums des Ver­ord­nungs­ge­bers das Inter­es­se am Schutz von Leben und Gesund­heit durch die Maß­nah­men nicht. Das Gericht betonte auch, dass das Land prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet sei.

Fazit: Erneut betonte das BVerfG den hohen Rang des Gesundheitsschutzes durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

(BVerfG, Beschluss v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20).

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