Bundesverfassungsgericht hat Lockdown Light im Einstweiligen Rechtsschutz durchgewunken
Die Antragstellerin, Geschäftsführerin eines Filmtheaterbetriebes in Bayern, der neben sieben Kinosälen ein Restaurant betreibt, wendete sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.10.2020. Sie beantragte, Kinosäle und ihr zugehöriges Restaurant nicht schließen zu müssen. Der Antrag wurde als teils unzulässig, teils unbegründet zurückgewiesen.
Teilweise unzulässig: In Sachen Kino war der Rechtsweg nicht erschöpft
Bezüglich der Kinos war der Antrag unzulässig, weil die Antragstellerin sich damit zunächst an den Verwaltungsgerichtshof hätte wenden müssen. Zur Schließung von Restaurants lag dagegen bereits eine abschlägige Entscheidung vor. Der VGH München hatte die Untersagung des Restaurantbetriebs durch die Corona-VO nach §§ 13, 14 der 8. BayIfSMV bereits mit Beschluss vom 5.11.2020 (20 NE 20.2468) bestätigt.
BVerfG sieht Schließungen als Grundrechtseingriff, dessen Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist
Der Teil des Antrags, der das Restaurant betraf, wurde als unbegründet abgewiesen. Die Untersagung von Gastronomiebetrieben, auch zeitlich befristet, sei zwar ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das gelte auch, wenn die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen erlaubt bleibe. Der Eingriff sei nur zulässig, wenn er verhältnismäßig sei.
Doch die Gefahren für Leib und Leben und für die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch ein ungehindertes Infektionsgeschehen könnten den Eingriff durchaus rechtfertigen. Dies sei aber nicht im Einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit Geamtkonzepts wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
Um die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs zu prüfen, müsse das Gesamtkonzept des November-Lockdowns, das Herunterfahren des Kultur- und Freizeitsektor in Kauf zu nehmen, um Schulen und Kitas, aber auch Betriebe und den Einzelhandel offen halten zu können, eingehend geprüft werden. Eine entsprechende Detailprüfung aber sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Würden nach vorläufiger Prüfung Teile des Konzepts außer Kraft gesetzt, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen mit gravierenden Folgen nicht einzudämmen.
Im Einstweiligen Rechtsschutz überwiegt der Gesundheitsschutz
Das grundrechtlich geschützte Interesse der Kinobetreiberin an der ungestörten Berufsausübung überwiegt danach nach dem Maßstabes, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist und in Anbetracht des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit durch die Maßnahmen nicht. Das Gericht betonte auch, dass das Land prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet sei.
Fazit: Erneut betonte das BVerfG den hohen Rang des Gesundheitsschutzes durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(BVerfG, Beschluss v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20).
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