Lebensmittelkennzeichnung: Nährstoffangaben EU-weit verpflichtend

Die Pflichtinformationen für Verbraucher über den Nährstoffgehalt auf verpackten Lebensmitteln sind ab sofort in der gesamten EU einheitlich geregelt. Durch klare und vollständige Angaben der Nährwerte soll der Verbraucher den Kauf von Lebensmitteln besser auf seine individuellen Bedürfnisse abstimmen können.

Bereits im Dezember 2011 wurde die „EU-Verordnung (VO) zur Information der Verbraucher über Lebensmittel“ (LMIV) in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten einheitlich und unmittelbar in Kraft gesetzt. Die Regelung beinhaltet eine Zusammenfassung und Verbesserung der bis dahin geltenden Einzelregelungen und muss seit dem 13.12.2014 eingehalten werden. Daneben ist seit dem 13.12.2016 die Kennzeichnung der Nährwerte auf vorverpackten Lebensmitteln obligatorisch.

Obligatorische Kennzeichnung der 7 wichtigsten Nährwerte

Mit der Kennzeichnungspflicht für Nährwerte ist der letzte Teil der LMIV wirksam geworden Hiernach müssen die 7 wichtigsten Nährwerte („Big 7“)

  • in Tabellenform
  • an einer gut sichtbaren Stelle der Verpackung
  • gut lesbar und dauerhaft
  • mit einer Schriftgröße von Minimum 1,2 mm bezogen auf das kleine „x“

aufgebracht werden. Für besonders kleine Verpackungen mit einer größten Oberfläche von weniger als 80 cm² gilt eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm.

Big 7: Diese Nährwerte sind zwingend zu kennzeichnen

Die obligatorisch anzugeben in Nährwerte sind:

  • Brennwert/Energiegehalt,
  • Fett,
  • gesättigte Fettsäuren,
  • Kohlenhydrate,
  • Zucker,
  • Eiweiß,
  • Salz,

und zwar in der Menge jeweils bezogen auf 100 g bzw. 100 ml des Produkts. Fakultativ darf der Hersteller ergänzen, um wieviel Prozent der empfohlenen Tagesmenge es sich bei dem Nährwert handelt.

Was die Hersteller noch angeben dürfen

Daneben dürfen Hersteller zusätzlich kennzeichnen,

  • wieviel an einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren im Produkt steckt,
  • den Anteil mehrwertiger Alkohole (Zuckeraustauschstoffe),
  • Stärke, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe.

Auf Vitamine darf nur hingewiesen werden, wenn diese sich in einer signifikanten Menge im Produkt enthalten, das sind in der Regel 15 % der empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml des Produkts. Macht der Hersteller Angaben zu Mineralstoffen oder Vitaminen, muss er den prozentualen Anteil des Nährstoffs an der empfohlenen Tagesdosis angeben.

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen werden reglementiert

Mit den Nährwerten des angebotenen Lebensmittels darf der Hersteller nur noch werben, wenn die Begriffe in der europäischen „Health-Claims-VO“ definiert sind. Hiernach bedeutet beispielsweise der Begriff „fettarm“, dass das Lebensmittel nicht mehr als 3 g Fett pro 100 g enthält. Eine Liste der gesundheitsbezogenen Werbeaussagen wird von der EU-Kommission geführt. Darüber hinausgehende gesundheitsbezogene Werbeaussagen sind verboten. Die Liste umfasst zurzeit 250 erlaubte Werbeaussagen und wird nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig überarbeitet.

Einige Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht befreit

Die Befreiung von der Pflicht zur Kennzeichnung der Nährwerte betrifft Produkte, die lediglich aus einer Zutatenklasse bestehen. Dazu gehören Obst und Gemüse, Mehl und Reis, Kräuter, Gewürze, einige Tees, Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sowie einige Sonderfälle wie das Adventsgebäck einer Konditorei.

Auch der Onlinehandel ist betroffen 

Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch im Onlinehandel verkaufen Lebensmittel. Der Internethandel mit Lebensmitteln wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit überwacht. Das Bundesamt führt ständige Recherchen durch. Die Ergebnisse werden an die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer bzw. der EU-Mitgliedstaaten weitergegeben. Nicht verkehrsfähige Produkte sollen hierdurch aufgespürt und der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Was bisher schon angegeben werden musste

Schon bisher schreibt die LMIV vor, dass

  • verarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch mit dem Aufzugs- und Schlachtort des Tieres gekennzeichnet wird,
  • für Rindfleisch muss die Herkunft angegeben werden sowie das Land, in dem das Tier zerlegt wurde, daneben die Zulassungsnummer des Schlacht- und des Zerlegungsbetriebes.
  • Die 14 wichtigsten Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können (z.B. Nüsse, Soja), müssen bei jedem Produkt gekennzeichnet werden,
  • zum Schutz der Verbraucher vor Lebensmittelimitaten muss der verwendete Ersatzstoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens in einer Schriftgröße von mindestens 75 % der Größe des Produktnamens angegeben werden.
  • Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss die botanische bzw. die pflanzliche Herkunft angegeben werden (z.B. Palmfett); gehärtetes oder teilweise gehärtetes Öl oder Fett muss ebenfalls gekennzeichnet sein.
  • Bei zusammengefügten Fleisch oder Fischstücken muss der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „aus Fischstücken zusammengefügt“ angebracht sein,
  • Bei gefrorenen Fisch- oder Fleischzubereitungen ist das ein Einfrierdatum anzugeben. 

Stringente Überwachung angekündigt

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat angekündigt, die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten streng zu kontrollieren. Kritik übt das Amt zur Zeit insbesondere an kleineren Herstellern, wie Bäckereien, Metzgereien oder Eisdielen und sonstigen gastronomischen Betrieben, die insbesondere Allergene nicht ausreichend kennzeichnen. Im Wesentlichen werden bisher jedoch die Vorgaben der LMIV erfüllt, so dass auch die Angabe der Nährwerte nach einer kurzen Umstellungsphase kein dauerhaftes Problem werden dürfte. Das Informationsniveau für den Verbraucher wird jedenfalls deutlich verbessert.

 

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