Verbraucherinformationsgesetz liefert Information zu Produktmängeln
Dioxin in Eiern, Spulwürmer in Fischen oder sonstige mehr oder weniger unappetitliche und/oder die Gesundheit bedrohende Ereignisse – sie hatten alle eines gemeinsam: Die Verbraucher fühlten sich getäuscht und desinformiert. Die Überwindung dieses Informationsdefizits war das Hauptziel des vor einigen Jahren eingeführten Verbraucherinformationsgesetzes.
Novelle zum Verbraucherinformationsgesetz
Der vollständige Titel lautet „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation“ (VIG). Das Gesetz ist am 01.05.2008 in Kraft getreten und wurde zuletzt geändert zum 01.09.2012.
Seine Zielsetzung definiert der Gesetzestext selbst in § 1 VIG: Freier Informationszugang für den Verbraucher bei informationspflichtigen Stellen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie über Verbraucherprodukte. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes hat die Bundesregierung dessen bisherige Wirkung evaluiert. Neben einer aktiveren Informationspolitik der Behörden und einer größeren Zahl von Anfragen durch Verbraucherschutzverbände hat die Evaluation auch einige Mängel zu Tage gefördert:
Wenig Anfragen durch einzelne Bürger
und häufig zu langsame Informationsweitergabe wegen der vorzuschaltenden Anhörung der Produzenten.
Manche Verbraucher ließen sich von Anfragen auch durch die bisherige Gebühren- und Kostentragungspflicht abschrecken.
Novelle
Mit der zum 01.09.2012 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle hat der Gesetzgeber versucht, einige der festgestellten Mängel abzustellen. Das ist neu:
Der Produktanwendungsbereich wurde auf technische Produkte (Haushaltsgeräte) sowie Möbel und Heimwerkerartikel ausgeweitet.
- Zur Beschleunigung der Auskünfte kann der Verbraucher künftig per Mail oder sogar telefonisch Auskünfte einholen.
- Das Anhörungsverfahren gegenüber den Produzenten wurde verkürzt.
Die Behörden müssen umfassender informieren und insbesondere Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung herausgeben, ohne dass die betroffenen Unternehmen sich hinsichtlich festgestellter Grenzwerte, Höchstmengen und Höchstgehalte auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen können (Rezepturen bleiben allerdings geschützt).
Anfragen bleiben künftig kostenfrei
Anfragen bleiben künftig kostenfrei, soweit sie einen Verwaltungsaufwand von 250,- € nicht übersteigen, Anfragen zu Rechtsverstößen bleiben bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,- € kostenfrei.
Wichtig: Der Bürger muss einen Anspruch auf Auskunft nicht begründen. Nach dem Sinn des Gesetzes tritt der um Auskunft Nachsuchende als Sachwalter der Allgemeinheit auf (Bay VGH, Beschluss v. 22.12.2009, G 09.1).
Beispiele für Auskunftsthemen: Weichmacher in Spielzeugen, Kolibakterien im Essen eines konkreten Restaurants, Fette in der Milchschnitte, Schadstoffe in Kosmetika.
Wichtig: Die Behörden sind berechtigt, ihnen wichtige erscheinende Negativbefunde im Internet unter Namensnennung zu veröffentlichen (OVG NRW, Beschluss v. 27.05.2009, 13 a F 13/09). Dies soll in Zukunft vor allem bei schweren Beanstandungen anlässlich von Gaststättenkontrollen geschehen.
Beispiel: Ein württembergischer Weinbauer und ein Weinhändler hatten gegen Vorschriften des Weingesetzes verstoßen. Das zuständige Landratsamt beabsichtigte die Veröffentlichung dieser Verstöße im Netz. Hiergegen wehrten sich die Betroffenen mit Eilanträgen beim zuständigen VG. Dieses wies die Anträge (mit Ausnahme der Nennung von Telefon- und Faxnummer) zurück, und zwar unter Hinweis auf das dem Vertrauensschutz der Betroffenen vorgehende Informationsinteresse des mündigen Verbrauchers (VG Stuttgart, Beschluss v. 21.01.2009, 4 K 4605/08 u. 4 K 4615/08).
Rechte der Unternehmen
Die Rechte der Unternehmen werden insbesondere durch das erforderliche Anhörungsverfahren geschützt. Ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme, dürfen auch künftig keine Informationen heraus gegeben werden. Gestärkt wurde die Rechtsstellung der Unternehmen hinsichtlich der ihnen zustehenden Auskunftsansprüche.
So können diese in Zukunft die Nennung von Namen und Anschrift des Verbrauchers verlangen, der die Auskunft nachgefragt hat, ein von Verbraucherschützern stark kritisierter Punkt. Außerdem werden die Geheimhaltungsinteressen der Unternehmen betreffend Herstellungsverfahren, Rezepturen, des geistigen Eigentums, der Kalkulation und sonstiger geschäftlicher Vorgänge geschützt, § 3 Satz 1 Ziff. 2 VIG. Allerdings besteht nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht, wenn bei der Herstellung des Produkts Normvorgaben nicht beachtet wurden oder ein Lebensmittel aus gesundheitlichen Gründen als nicht zum Verzehr geeignet einzustufen ist (VG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2010, 26 L 683/10).
Komplexe Zuständigkeiten
Besonders schwierig ist für den Verbraucher die Frage zu entscheiden, welche Behörde für die Beantwortung welcher Anfrage konkret zuständig ist, z.B. die Lebensmittelaufsicht, die Gewerbeaufsicht usw.
Wichtig: Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz betreibt im Netz eine Behördensuchmaschine. Dies gibt in der Regel zuverlässig Auskunft zur konkret zuständigen Stelle.
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