Düstere Aussichten für klagende Lehmann-Anleger

Kein gutes Ende in Sicht für Anleger bei den Prozessen um die insolvente Investmentbank Lehman Brothers. Der BGH hat kürzlich vier anlegerfreundliche Urteile der Vorinstanzen – die anderen Anlegern Mut gemacht hatten - aufgehoben. Die Verfahren müssen jetzt neu aufgerollt werden.  

Die Lehman-Pleite hat unzweifelhaft Einzug in die deutschen Gerichtssäle gehalten. So klagen derzeit viele Anleger auf Schadensersatz gegen Banken, die ihnen Zertifikate von Töchtern der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. verkauft hatten. Die Wertpapiere sind seit der spektakulären Insolvenz des Unternehmens so gut wie wertlos. Aussichtslos sind möglicherweise auch viele Klagen auf Schadensersatz der Anleger, wie sich jetzt wieder zeigte: Vor dem BGH sind gerade vier dieser Verfahren abgeschmettert worden.

300.000 EUR in „Global Champion Zertifikate“ angelegt

Die Anleger hatten im Februar 2007 bei der Commerzbank zwischen 17.000 EUR und 300.000 EUR in „Global Champion Zertifikate“ angelegt. Emittentin dieser hohe Rendite versprechenden Inhaberschuldverschreibungen war die niederländische Lehman Brothers Treasury Co. B.V. Die Rückzahlung war von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert worden. Die positiven Erwartungen der Anleger sollten jedoch bald bitter enttäuscht werden: Mit der Insolvenz der holländischen Emittentin und der Garantin, der amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc., im September 2008 wurden die Zertifikate praktisch wertlos.

Bleiben die Anleger auf ihrem Schaden sitzen?

Die vier Anleger klagten gegen die Bank, die ihnen die Papiere verkauft hatte. Mit wenig Aussicht auf Erfolg, wie jetzt der BGH feststellte. Während die Vorinstanzen in allen vier Fällen noch annahmen, dass die Bank zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie verschwiegen hatte, dass sie 3,5% Provision an den Geschäften verdiente, äußerten sich die BGH-Richter hierzu äußerst kritisch:

  • Eine Aufklärungspflicht zu Gewinnmargen und Eigengeschäften seitens der Bank besteht bei solchen Festpreisgeschäften nicht.

  • Die Bank muss also nicht darauf hinweisen, wie hoch ihre Gewinne sind oder ob sie Papiere aus dem Eigenbestand verkauft,

urteilten sie und beriefen sich dabei auf zwei bereits ergangene Lehman-BGH-Urteile, die genau dies ebenfalls festgestellt hatten (Urteile v. 27. September 2011, XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10).

Sie verwiesen die Sache deshalb zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanzen zurück. Findige Anlegeranwälte müssen jetzt nach neuen Argumenten suchen, die für einen Schadensersatzanspruch sprechen.

(BGH, Urteile v. 26.06.2012, XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/10, XI ZR 356/10)

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