BGH kippt „Zinscap-Prämie“ für garantierte Zinsobergrenze

Banken-AGB über „Zinscap-Prämien“ für solche Darlehen, bei denen ein bestimmter Zinssatz nicht überschritten werden darf, hat der BGH für unwirksam erklärt. Er sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, da das Gesetz eine laufzeitunabhängige Prämie nicht vorsieht. Bankkunden können und sollten nun zügig Rückzahlung von ihnen geleisteter Zinscap-Prämien verlangen.

Die Zinscap-Prämie ist eine Zinssicherungsgebühr:

Sie dient bei Darlehen mit variablem Zinssatz der Absicherung einer Zinsobergrenze zu Gunsten des Kunden.

Im konkreten Fall hatte die „Apotheker und Ärztebank“ (Apo-Bank) in ihren AGB für die Garantie eines nicht überschreitbaren Maximalzinses eine Prämie erhoben, die mit Abschluss des Darlehensvertrages fällig wurde. Dem Kunden wurde garantiert, dass auch bei übermäßig stark steigenden Zinsen, ein bestimmter Zinssatz nicht überschritten wird.

Verbraucherschutzverband verklagt Apo-Bank

Eine Verbraucherschutzorganisation hatte darauf die Apo-Bank abgemahnt und anschließend auf Unterlassung verklagt. Der Verband vertrat die Auffassung,

  • die Prämie sei mit den wesentlichen Grundsätzen der Darlehensvergabe unvereinbar,
  • sie halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und sei deshalb unwirksam. 

Hinweis: Gemäß § 1 UKlaG kann ein Verwender, der in seinen AGB Bestimmungen verwendet, die nach § § 307-309 BGB unwirksam sind, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Unterschiedliche Prämienhöhen hindern nicht die Qualifizierung als AGB

Wie schon die Vorinstanz bestätigte der BGH den Unterlassungsanspruch des Verbraucherschutzverbandes.

  • Zunächst stellte der Senat fest, dass es sich bei den vom Verbraucherschutzverband angefochten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
  • Die Tatsache, dass die Zinssicherungsgebühr in den einzelnen Verträgen mit Kunden unterschiedliche Prozentsätze ausweise, stehe dieser Zuordnung nicht entgegen.
  • Die Höhe der Prämie werde anhand konkreter Vorgaben immer auf die gleiche Weise errechnet. Ausgehandelt werde die Zinscap-Prämie von den Vertragsparteien nicht. 

Zinscap-Prämie als zusätzliche Gegenleistung für die Darlehensgewährung

Der BGH kam damit zu dem Ergebnis, dass die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz eins Abs. 1 und 2 BGB unterliegt.

  • Die Beurteilung der Klausel sei aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden vorzunehmen.
  • Dieser müsse die Klausel so verstehen, dass für die Vereinbarung einer Zinsobergrenze eine Prämie erhoben wird und damit ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta.
  • Aus Sicht des Kunden und aus Sicht der Bank diene die Zinssicherungsgebühr dazu, der Bank einen finanziellen Ausgleich für entgangene Zinsmehreinnahmen für den Fall zu verschaffen, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet.
  • Damit stelle sich die Zinssicherungsprämie als Teil der Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta da.
  • Der BGH beanstandete darüber hinaus, dass die Prämie bei Vertragsschluss sofort fällig werde und damit ein Entgelt darstelle, das der Kunde auch dann nicht – zumindest teilweise - zurückerhalte, wenn er den Darlehensvertrag vorzeitig beenden sollte. 

Zinscap-Prämie im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages

Damit kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Zinssicherungsprämie dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB widerspricht.

  • Nach dieser Vorschrift sei allein der laufzeitabhängige Zins als Gegenleistung des Kunden für die Überlassung der Darlehensvaluta vorgesehen.
  • Eine zusätzliche laufzeitunabhängige Prämie sehe das Gesetz demgegenüber nicht vor.
  • Damit halte die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand,
  • da sie vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB zu Ungunsten des Darlehensnehmers abweiche und
  • für diesen eine unangemessene Benachteiligung beinhalte.

Abwägung der widerstreitenden Interessen bestätigt die Unzulässigkeit der AGB

Umstände, nach denen die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung letztlich doch noch als angemessen angesehen werden kann, sind nach dem Urteil des BGH nicht ersichtlich. Damit hatte der Verbraucherschutzverband nach Auffassung des Senats zurecht Unterlassung gemäß § 1 UKlaG gefordert.

(BGH, Urteil v. 5.6.2018, XI ZR 790/16).

Hinweis: Bankkunden sollten geleistete Gebühren zügig zurückfordern, um Verjährung zu verhindern.

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