Voller Steuervorteil bei Unterhaltszahlungen an studierendes Kind, das in Partnerschaft lebt
Monatliche Finanzspritze von den Eltern
In dem Fall ging es um das Steuerjahr 2014 mit folgender Ausgangssituation: Eine junge, nicht mehr kindergeldberechtigte Frau lebte mit ihrem Freund und späteren Ehemann im eigenen Haushalt zusammen. Die Eltern unterstützten die studierende Tochter finanziell. Sie übernahmen die Semesterbeiträge und zahlten ihr 800 EUR monatlich.
Finanzamt setzt nur die Hälfte der Zahlungen für den Steuervorteil an
Die Eltern gaben in ihrer Steuererklärung für 2014 die Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge an. Diese erkannte das Finanzamt grundsätzlich an, weil Kindergeld oder Kinderfreibetrag nicht mehr griffen (§ 33 a Abs.1 S.4 EStG), allerdings nur zur Hälfte. Es begründete seine Entscheidung mit der Unterstellung, die Tochter und der Lebensgefährte hätten „aus einem Topf“ gewirtschaftet.
BFH geht nicht davon aus, dass Lebensgefährten üblicherweise aus „einem Topf“ wirtschaften
Die Finanzgerichte, zuletzt der BFH haben hingegen entschieden, dass die Zahlungen an die Tochter in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung basiert auf der Anwendung des § 33a Abs.1 EStG und dem Verneinen eines Erfahrungssatzes, dass Lebensgefährten stets aus einem Topf wirtschaften.
Ausnahmefall ist die soziale Bedarfsgemeinschaft
Der BFH stellte fest, dass die junge Frau und ihr Partner nicht in einer sog. sozialen Bedarfsgemeinschaft lebten. In einer solchen Gemeinschaft hat einer kein oder nur ein geringfügiges Einkommen auf Sozialhilfeniveau. Von dem anderen wird dann erwartet, dass er aufgrund der engen Beziehung für den anderen mitaufkommt.
Haben Beide Einkommen über Sozialhilfeniveau wird von Kostenteilung ausgegangen
Wegen der elterlichen Unterstützungsleistungen (insgesamt 10.084,60 EUR) und ihrer eigenen Einkünfte i.H.v. 3.052 EUR war die Tochter nicht sozialhilfeberechtigt. Auch wenn ihr Partner mehr Geld als sie zur Verfügung hatte (Arbeitseinkommen i.H.v. 32.460 EUR), heißt das nicht, dass er entsprechend mehr zum gemeinsamen Haushalt beitrug. Der BFH geht vielmehr davon aus, dass die Lebensgefährten die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte trugen.
Keine Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen bei den Eltern
Der Höchstbetrag der Eltern für Unterhaltsleistungen, der 2014 noch 8.354 EUR betrug (§ 33 a Abs. 1 S.1 EStG), war daher nicht um irgendeinen Anteil des Lebensgefährten der Tochter zu kürzen (§ 33 a Abs.1 S.7 EStG). Er verminderte sich lediglich um die eigenen Einkünfte der Tochter (§ 33 a Abs.1 S.5 EStG). Der sich danach ergebende Betrag durfte in voller Höhe vom Gesamtbetrag der elterlichen Einkünfte abgezogen werden.
(BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 43/17)
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