Anspruch auf (Rück-)Zahlung gewinnunabhängiger Ausschüttung ist keine Insolvenzforderung
Hintergrund
Der Kläger war als Kommanditist an einer (Publikums-)Kommanditgesellschaft beteiligt. Auf Basis des Gesellschaftsvertrags erhielt er von der Gesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen. Diese wurden vereinbarungsgemäß auf einem „Darlehenskonto“ des Klägers in der KG verbucht. Hierdurch sank die Kommanditeinlage unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Als sich die Liquiditätslage der Gesellschaft verschlechterte, zahlte der Kläger nach Aufforderung die gewinnunabhängigen Ausschüttungen bis zur Höhe seiner Hafteinlage zurück. Denn er ging davon aus, dass er Darlehen von der KG erhalten habe und diese zurückführen musste.
Später wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete seinen Anspruch auf Rückgewähr der zurückgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an und klagte schließlich hierauf.
Das Urteil des BGH vom 10.10.2017, Az. II ZR 353/15
Der BGH wies die Klage zurück. Die Auszahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Kläger sei eine teilweise Rückzahlung seiner Kommanditeinlage. Mit der Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen als Einlage habe der Kläger diese Kommanditeinlage wieder bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme aufgefüllt und damit die ihn als Kommanditist treffende Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft beseitigt. Einen Rückforderungsanspruch bzgl. der Einlage könne der Kläger nicht als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden, da diese erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ausgezahlt werde.
Für diese Auffüllung der Einlage durch den Kläger habe es keinen rechtlichen Grund gegeben. Es habe sich hierbei nicht um ein Darlehen gehandelt, da bspw. auch keine Zinsen gezahlt wurden und eine ständige Rückzahlungspflicht nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Bezeichnung „Darlehenskonto“ sei insoweit einschränkend auszulegen.
Praxishinweis
Das Urteil verdeutlicht, dass die Behandlung von Ausschüttungen immer klar geregelt sein muss, das gilt auch für die Buchung auf verschiedenen Konten bei der Gesellschaft und entsprechenden Rechtsfolgen. In der Regel werden Gewinne auf ein Darlehenskonto gebucht, stellen dann aber ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft dar. Gewinnunabhängige Ausschüttungen führen – sofern nicht explizit geregelt – nicht zu Rückzahlungsansprüchen der Gesellschaft, sondern nur bei Unterschreiten der Haftsumme zu Ansprüchen der Gläubiger bzw. in der Insolvenz.
Im Einzelfall kann das Urteil dazu führen, dass die Kommanditisten, die die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ohne verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft schlechter dastehen als die anderen Kommanditisten. Die Kommanditisten, die die Ausschüttungen nicht zurückgezahlt haben und die Haftsumme unterschritten haben, haften zwar den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis. Sie behalten aber ggf. einen Teil der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, wenn sie nicht im vollen Umfang ihrer Außenhaftung in Anspruch genommen werden. Allerdings können die Kommanditisten, die die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, von den übrigen Kommanditisten einen Ausgleich verlangen. Bei Publikumsgesellschaften und überschaubaren Beträgen wird dies aber kaum durchgesetzt werden.
Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens , Tina Bieniek , Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB , Freiburg
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