Wann der Fahrer eines aufgeschobenen Fahrzeugs nicht haftet

Wer auf der Autobahn in einen Auffahrunfall verwickelt wird, bekommt meist eine Mitschuld. Selbst dann, wenn er vom Hintermann auf das vor ihm fahrende Fahrzeug geschoben wurde. Es sei denn, er kann nachweisen, dass der Unfall unabwendbar war.

Reisezeit – Unfallzeit. Wenn sich auf den Autobahnen die Fahrzeugkolonnen drängen, kommt es häufig zu Auffahrunfällen. Nicht selten werden in diesen Fällen Autos vom folgenden Fahrzeug in das vorausfahrende Fahrzeug hineingeschoben. Die Frage der Haftung ist hier besonders kniffelig.

Unabwendbares Ereignis?

Um einen derartigen Auffahrunfall ging es auch in einem Fall vor dem OLG Köln. Auf der Autobahn hatte sich ein Stau gebildet. Ein Lastwagen hatte den vor ihm fahrende Mercedes Sprinter in ein Wohnmobil geschoben. Gemäß § 17 Abs. 3 StVG haftet der Sprinter-Fahrer nur dann nicht für den Schaden, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde.

Doch wann ist ein Ereignis unabwendbar? Laut Rechtsprechung liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn ein idealer Fahrer bei idealer Fahrweise mit einem idealen Fahrzeug den Unfall nicht vermeiden und dessen Schadenfolgen nicht verringern kann.

Aufgeschobener muss rechtzeitiges Bremsen beweisen

Für Aufschiebe-Kollisionen bedeutet das, dass der Aufgeschobene den Beweis führen kann, dass sein Fahrzeug ohne den Anstoß nicht auf das vordere Fahrzeug aufgefahren wäre, dass das Fahrzeug also noch rechtzeitig zum Stehen gekommen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil v. 15.08.2006, 4 U 7/06). Der Aufgeschobene muss also beweisen, dass das von ihm eingeleitete Bremsen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausgereicht hätte, um zum Stehen zu kommen.

In dem Fall konnte der Beklagte Sprinter-Fahrer nicht beweisen, dass er ohne den Anstoß des Lkw rechtzeitig zum Stehen gekommen wäre. Der Sachverständige hatte bei einer Kolonnengeschwindigkeit von 40 km/h einen notwendigen Sicherheitsabstand von 22 Meter errechnet. Der Beklagte hatte seinen Sicherheitsabstand selbst nur mit 15 bis 20 Meter eingeschätzt.

Auch der Idealfahrer muss nicht mit allem rechnen

Das Gericht sah den Unfall dennoch als unabwendbar an. Begründung: Selbst wenn der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten worden wäre, hätten weder die Kollision noch die Schadensfolgen verringert werden können.

Auch ein Idealfahrer muss im fließenden Verkehr nicht einen solch großen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er von einem beliebig schweren Fahrzeug mit beliebig hoher Auffahrgeschwindigkeit nicht auf das vorausfahrende Fahrzeug geschoben werden kann, entschied das Gericht.

(OLG Celle, Urteil v. 28.03.2012, 14 U 156/11).


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