Ein behördliches Radfahrverbot ist unzulässig
Dies hat das OVG NRW in 2 Parallelverfahren entschieden und sich damit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte angeschlossen. Begründung: Eine für ein solches Verbot erforderliche gesetzliche Grundlage existiere nicht.
Zugedröhnter E-Scooter- und alkoholisierter Fahrradfahrer
Gegenstand der aktuell vom OVG entschiedenen Fälle waren die Trunkenheitsfahrt eines Fahrradfahrers sowie die Teilnahme eines E-Scooter-Fahrers am Straßenverkehr unter Einfluss von Amphetaminen. Die Blutalkoholmessung des Fahrradfahrers ergab eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille, bei der Kontrolle des E-Scooter-Fahrers stellte sich ein vorheriger Konsum von Amphetaminen in erheblichem Umfang heraus.
Vorläufiger Rechtsschutz erstinstanzlich verweigert
In beiden entschiedenen Fällen besaßen die Betroffenen keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da somit ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kam, untersagten die Fahrerlaubnisbehörden den Betroffenen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Hiergehen begehrten die Betroffenen per Eilantrag vorläufigen Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen, in beiden Fällen ohne Erfolg.
Keine hinreichende Rechtsgrundlage für Untersagungsverfügungen
Auf die von beiden Betroffenen eingelegten Beschwerden hob das OVG die Untersagungsverfügungen der Behörden auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen entschied das OVG, dass die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), auf die die Behörden ihre Entscheidung gestützt hatten, keine Rechtsgrundlage für die ausgesprochenen Untersagungsverfügungen enthalten.
FeV-Vorschriften zu unbestimmt
Bei ihren Untersagungsverfügungen stützten sich die Fahrerlaubnisbehörden auf die Vorschrift des § 3 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagen, wenn sich die betreffende Person als hierfür ungeeignet oder nur bedingt geeignet erweist. Nach Auffassung des OVG enthält die Norm aber keine hinreichend bestimmte Grundlage für die ausgesprochenen Untersagungen.
Untersagung ist erheblicher Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
Das OVG stellte klar, dass die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge die Fortbewegungsmöglichkeit der betroffenen Personen deutlich einschränkt. Die Möglichkeit, sich nach eigenem Gusto fortzubewegen, sei Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit und werde daher von Art. 2 GG geschützt. Ein Eingriff in diese Fortbewegungsfreiheit bedürfe daher einer hinreichend bestimmten, vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz getragenen gesetzlichen Grundlage.
Voraussetzung für Untersagung nicht hinreichend konkretisiert
Eine solche hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage enthalte § 3 FeV nicht. Die Vorschrift sei nicht klar formuliert, enthalte keinerlei Definition, in welchem Fall eine Person ungeeignet oder nur bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei und welches die Voraussetzungen für konkrete Eignungszweifel seien.
Erlaubnisfreie Fahrzeuge haben weniger Gefährdungspotenzial
Die Norm berücksichtige auch nicht die Tatsache, dass das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in der Regel deutlich weniger Gefährdungspotenzial besitze als das Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge. Damit sei diese Norm als Ermächtigungsgrundlage für eine dermaßen weitreichende Einschränkung der Handlungsfreiheit, wie sie das Verbot des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge darstelle, nicht geeignet.
Betroffene dürfen auch künftig Fahrrad und E-Scooter fahren
Im Ergebnis war die Beschwerde der Antragsteller damit erfolgreich. Sie dürfen weiter Fahrrad und E-Scooter fahren.
(OVG Münster, Beschlüsse v. 15.12.2024, 16 B 175/23 u. 16 B 1300/23)
Hintergrund:
Mit seiner Entscheidung folgt das OVG der Entscheidung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls vom Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Verbot des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehen (Bay VGH, Urteil v. 17.4.2023, 11 BV22/1234; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.3.2024, 10 A 10971/23.OVG). Allerdings hatte das BVerwG in einem Fall die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des § 3 FeV für die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge ausdrücklich offengelassen (BVerwG, Urteil v. 4.12.2020, 3 C 5.20).
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