In Tiefgarage beim Ausparken gegen Betonsockel gefahren - haftet das Bauunternehmen?
Eine Angestellte parkte ihr Auto in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. Beim Ausparken touchierte sie mit der Beifahrertür ihres Autos einen kniehohen Betonsockel, der im Rahmen von Umbaumaßnahmen in der Tiefgarage errichtet worden war. An der Beifahrertür des BMW war nach Angaben der Klägerin ein Schaden in Höhe von gut 3.200 Euro entstanden.
AG München: Betonsockel in Tiefgarage keine besondere Gefahrenquelle
Die Frau verklagte das Bauunternehmen, das die Verkehrssicherungspflicht für die Umbaumaßnahmen übernommen hatte, auf Schadensersatz. Ohne Erfolg. Das AG München wies die Klage der BMW-Fahrerin ab. Das beklagte Bauunternehmen habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, der Betonsockel keine besondere Gefahrenquelle für Fahrzeuge in der Parkgarage dargestellt, so das Gericht.
Wie sich Autofahrer in Parkgaragen verhalten müssen
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit der besonderen Vorsicht, die Autofahrer in einer Parkgarage grundsätzlich an den Tag legen müssten. Im Einzelnen:
- Jeder Kraftfahrer dürfe in einer Parkgarage nur so schnell fahren, dass er im Hinblick auf die ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge, aber auch wegen des ständigen Fußgängerverkehrs jederzeit anhalten könne.
- Bei einem Ein- oder Ausparkvorgang sei es jederzeit möglich anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern, wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an der betreffenden Stelle sei.
- Das gelte insbesondere hinsichtlich des Betonsockels, der von allen Seiten gut sichtbar war.
- Ein kniehoher Betonsockel sei überdies kein überraschendes Hindernis für Nutzer einer Parkgarage, da engere Parkbuchten in einer älteren Parkgarage durchaus üblich seien.
Dass eventuell schon mehrere Fahrzeuge den Betonsockel touchiert hatten, ändere nichts an der Sachlage. Das beklagte Bauunternehmen dürfte darauf vertrauen, dass die Nutzer der Parkgarage den gut sichtbaren Sockel erkennen. Sofern ihr Fahrzeug zu breit für den Parkplatz ist, hätten sie eine andere freie Parkbucht ohne Betonsockel aufsuchen können.
Autofahrerin hätte das Hindernis kennen müssen
Dazu kommt: Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmens annehmen würde, träfe die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, welches die Haftung der Beklagten vollständig entfallen ließe. Begründung: Die Klägerin habe die Parkgarage des Arbeitgebers bereits fast zwei Monate seit den Umbaumaßnahmen genutzt. Den Zustand der Garage, inklusive der baulichen Merkmale, hätte ihr deshalb bekannt sein müssen.
(AG München, Urteil v. 9.8.2024, 231 C 13838/24)
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