12 Monate Fahrtenbuch bei erstmaligem Rotlichtverstoß

Ein Rotlichtverstoß durch einen unbekannten Fahrer rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten gegen die Fahrzeughalterin.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung kann für den Halter eines Fahrzeugs äußerst lästig sein, besonders, wenn er über die Dauer von 12 Monaten für jede einzelne Fahrt Namen und Anschrift des Fahrzeugführers sowie Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt in ein jederzeit vorzeigbares Fahrtenbuch eintragen muss.

12-monatige Fahrtenbuchauflage nach Rotlichtverstoß

In einem vom VG Hamburg entschiedenen Fall wandte sich eine Fahrzeughalterin gegen die Auflage der Ordnungsbehörde, über die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Vorausgegangen war die Missachtung einer seit 0,9 Sekunden Rotlicht zeigenden Ampelanlage mit einem auf die Klägerin zugelassenen privaten Fahrzeug.

Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt

Nach dem Vorfall erhielt die Fahrzeughalterin einen Anhörungsbogen der Bußgeldstelle mit der Aufforderung, den verantwortlichen Fahrzeugführer mitzuteilen. Sie gab an, bei dem Fahrer handle sich um einen flüchtigen Bekannten, der in Spanien lebt und von dem sie nur den Nachnamen kenne. Die zuständige Behörde stellte das eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren daraufhin ein.

Fahrtenbuchauflage mit aufschiebend bedingter Zwangsgeldfestsetzung

Die zuständige Behörde ordnete daraufhin gegenüber der Fahrzeughalterin die Führung eines Fahrtenbuches für das betreffende Fahrzeug für die Dauer von 12 Monaten an. Gleichzeitig verfügte sie, das Fahrtenbuch zu festgelegten Zeitpunkten bei dem zuständigen Polizeikommissariat vorzulegen. Die Behörde setzte auch gleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest, aufschiebend bedingt für den Fall, dass zu den festgesetzten Zeitpunkten das angeordnete Fahrtenbuch nicht vorgelegt werden sollte.

Fahrzeughalterin klagte gegen die 12-monatige Fahrtenbuchauflage

Nach erfolglosem Widerspruch zog die Fahrzeughalterin vor das VG. Sie hielt die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten für unverhältnismäßig. Bei dem festgestellten Rotlichtverstoß habe es sich um einen erstmaligen Verstoß dieser Art mit ihrem Fahrzeug gehandelt. Die Ampelanlage habe laut der erfolgten Messung erst 0,9 Sekunden Rotlicht angezeigt. Bei einem dermaßen leichten und einmaligen Verstoß sei maximal eine Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten zulässig.

Fahrtenbuchauflage gesetzlich geregelt

Das VG teilte die Argumentation der Klägerin nicht. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage finde sich in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach könne die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung nicht möglich war.

Dauer der Fahrtenbuchauflage im behördlichen Ermessen

Nach der Bewertung des VG räumt das Gesetz der Behörde hinsichtlich der Dauer einer solchen Auflage ein Ermessen ein. Auch ein einmaliger Verkehrsverstoß könne die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen, wenn der Verstoß von erheblichem Gewicht sei. Dies sei in der Regel der Fall, wenn der Verstoß zu einer Eintragung des Delinquenten in das Verkehrszentralregister führen würde. Auf die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes komme es dabei nicht an (OVG Hamburg, Beschluss v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21).

Kontrollfunktion des Fahrtenbuches

Vor diesem Hintergrund bewertete das Gericht den Rotlichtverstoß als eine Verkehrsordnungswidrigkeit von erheblichem Gewicht. Die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches sei auch keine Sanktion. Vielmehr verfolge diese Maßnahme das Ziel, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers bei zukünftigen Verstößen anzuhalten. Die von der Klägerin angestrebte Reduzierung der Dauer der Fahrtenbuchauflage auf 6 Monate liege im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle (BVerwG, Urteil v. 28.5.2015, 3 C 13.14).

12-monatige Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaligem Verstoß angemessen

Nach Auffassung des VG bewegt sich die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches über die Dauer von 12 Monaten unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen verfolgten Ziels im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens. Eine Fahrtenbuchauflage über 12 Monate sei ein geeignetes Mittel, in angemessener Weise auf die Klägerin einzuwirken und sie dazu anzuhalten, künftig Auskunft über die Nutzer ihres Fahrzeugs geben zu können.

Klage abgewiesen

Nach diesem Maßstab beurteilte das VG im Ergebnis auch das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR unter der aufschiebenden Bedingung der Nichtvorlage des Fahrtenbuches zu den festgesetzten Zeiten als insgesamt angemessen. Die Klage der betroffenen Fahrzeughalterin hatte damit keinen Erfolg.


(VG Hamburg, Urteil v. 25.3.2025, 5 K 753/25)


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