Wie wehrt man sich gegen vermeintlich falsche Beurteilungen

Es ist schwierig gegen leistungsbezogene Entscheidungen wie Noten oder Zeugnisse in der Schule vorzugehen. Jedoch gibt es klare Richtlinien, die eingehalten werden müssen.

Die Leistungsbewertung der Schüler hat

  • sachlich zu erfolgen (Bsp.: keine abwertenden Randnotizen)
  • darf nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (Bsp.: alle Schüler müssen die gleiche Bearbeitungszeit bekommen)
  • muss sachgerecht und nachvollziehbar sein
  • darf nicht willkürlich sein
  • und muss sich innerhalb eines verantwortungsvoll genutzten Beurteilungsspielraums abspielen 

Bewertungen sind schwer nachzuvollziehen

Da Leistungsbewertungen gerichtlich schwer überprüfbar sind, prüft das Gericht lediglich, ob die Verfahrensvorschriften (Bsp.: Prüfung unter unzumutbaren Prüfungsbedingungen, z.B. Baustellenlärm) und Prüfungsregeln (wie Zeiteinhaltung, Zulassung richtiger Hilfsmittel) sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung (Prüfungsstoff wurde einigen Schülern im Vorfeld mitgeteilt, anderen nicht) eingehalten wurden.

Verwaltungsakt oder Erziehungsmaßnahme

Gegen Abschlusszeugnisse, Nichtversetzungen und die Nichtzulassung zum Abitur kann man Widerspruch einlegen, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt. Zunächst überprüft jedoch die Schule mit einer Abhilfeprüfung die Entscheidung.

Tipp: Vorläufiger Rechtsschutz

Gleichzeitig mit Einlegung des Widerspruchs empfiehlt es sich, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, da der Widerspruch meist keine aufschiebende Wirkung hat oder der Sofortvollzug angeordnet wurde.

Einzelne Noten, beispielsweise in einer Klassenarbeit, sowie Zwischen- und Endzeugnisse, welche keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich ziehen, können nur mit formlosem Rechtsbehelf (Beschwerde an die Schule, Rechtsaufsichtsbeschwerde) überprüft werden.

Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Jede Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme muss verhältnismäßig sein. Der Lehrer muss also von mehreren Erfolg versprechenden Mitteln zunächst das Mildeste anwenden. In den Schulgesetzen der Länder ist üblicherweise festgelegt, dass Ordnungsmaßnahmen erst dann zu verhängen sind, wenn Erziehungsmaßnahmen versagen.

Hinweis: Eine gerichtliche Überprüfung der Erziehungsmaßnahmen (pädagogisches Gespräch, Veränderung der Sitzordnung, Klassenbucheintrag, eine Strafarbeit, Einbehaltung störender Gegenstände wie Handys oder das Nachsitzen) findet in der Regel nicht statt.

Gegen die in den Schulgesetzen der Länder normierten Ordnungsmaßnahmen (Bsp.: zeitweiser Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen, Androhung des Ausschlusses aus der Schule) sind Widerspruch und Anfechtungsklage der Schüler bzw. der Eltern möglich. Zu beachten ist auch hier, dass bei einem Widerspruch gegen den Schulausschluss der Schüler trotz des Widerspruchs die Schule sofort verlassen muss.

Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Arbeitszeugnis, Verwaltungsakt, Beurteilung