Sicherungsverwahrung: Schadenersatz wegen falscher Unterbringung

Ein Sicherungsverwahrter, der wegen einer psychischen Krankheit in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung untergebracht werden müsste, hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn er stattdessen in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird.

Der psychisch erkrankte Straftäter war im Oktober 1999 vom LG Regensburg wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Seit Mitte Juli 2008 befand er sich in Sicherungsverwahrung, zunächst in der JVA Straubing, danach in einer speziellen Einrichtung für Sicherungsverwahrte.

44.500 Euro Entschädigung vom Freistaat gefordert

Der Gefangene verklagte den Freistaat Bayern auf eine Entschädigung in Höhe von 44.500 Euro, weil er nach seiner Auffassung zu Unrecht zunächst in der JVA, dann in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte untergebracht gewesen sei. Wegen seiner psychischen Erkrankung habe er Anspruch auf Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung. Der Freistaat habe ihm diese angemessene Unterbringung verweigert.

Gefangener mit hohem Gefährdungspotenzial

Das LG Regensburg wies die Klage auf Schadenersatz ab. Das LG setzte sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auseinander und kam zu der Auffassung, dass die vom BVerfG geforderten strengen Voraussetzungen für eine solche Unterbringung vorlagen, weil von dem Kläger erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen.

Bundesrepublik zahlte freiwillig 12.500 Euro

Eine parallel vom Kläger beim EGMR eingelegte Beschwerde führte zu einem Teilerfolg. Im Zuge des Verfahrens hat die Bundesrepublik Deutschland anerkannt, zur Leistung von Schadenersatz wegen einer sachwidrigen Unterbringung für den Zeitraum 6.5.2011 bis 20.6.2013 verpflichtet zu sein, da in der nicht adäquaten Unterbringung eine Verletzung der Art 5 - 7 MRK (Recht auf Freiheit, Sicherheit sowie auf ein faires Verfahren und eine faire Behandlung) liege. Die Bundesrepublik hat sich daher verpflichtet, für diesen Zeitraum eine Schadenersatzsumme in Höhe von 12.500 Euro an den Sicherungsverwahrten zu erbringen. Damit war das Verfahren beim EGMR erledigt.

OLG bestätigt die Verletzung der Rechte des verurteilten Mörders

Gegen die Entscheidung des LG Regensburg hat der Kläger Berufung eingelegt, im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung durch die Bundesrepublik hatte der Kläger seine Schadensersatzforderung in diesem Verfahren reduziert. Das mit der Sache befasste OLG nahm die Rechtsprechung des EGMR auf, wonach die Freiheitsentziehung einer Person bei schwerer psychischer Krankheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e EGMR nur dann rechtmäßig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Dieser Artikel ist auch nach den Feststellungen des LG in dem vom Kläger beanstandeten Zeitraum verletzt worden.

OLG reduziert Schadenpauschale

Nach Auffassung des OLG ist für die Berechnung des angemessenen Schadensersatzes hier aber von wesentlicher Bedeutung, dass die strengen Vorgaben des BVerfG für eine Sicherungsverwahrung während des gesamten Zeitraums vorgelegen hätten. Statt des Regelschadenersatzes, den der EGMR in solchen Fällen mit 500 Euro pro Monat ansetzt, hielt das OLG aus diesem Grund nur einen reduzierten Betrag in Höhe von 200 Euro pro Monat für angemessen und hat dem Kläger weitere 6.800 Euro Schadenersatz zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Eine Revision hat das OLG gegen das Urteil nicht zugelassen. Im Ergebnis hat der Kläger sich somit einen Betrag von 19.300 Euro erstritten – eine ansehnliche Rücklage für einen Sicherungsverwahrten. 

(OLG Nürnberg, Urteil v. 12.4.2017, 4 U1824/16)


Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz