BGH stärkt Käuferrechte bei Untergang der Kaufsache
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH über die gegenseitigen Rückgewährsverpflichtungen beim Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag entschieden. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Neuwagen gekauft. Wegen diverser Mängel, die trotz mehrerer Nachbesserungsverlangen nicht behoben wurden, trat der Käufer schließlich vom Kaufvertrag zurück. Einige Tage nach der Rücktrittserklärung brannte das Fahrzeug, das sich noch im Besitz des Käufers befand, aus unbekannter Ursache völlig ab.
Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung
Hierauf erklärte der Käufer die Abtretung seiner Ansprüche aus der abgeschlossen Kaskoversicherung an die Verkäuferin. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zustimmung zum Abtretungsvertrag, die nach den AGB der Versicherung zur Wirksamkeit einer Abtretung erforderlich gewesen wäre.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Rückzahlung ab
Hierauf verweigerte die Verkäuferin die Rückzahlung des Kaufpreises. Sie war der Auffassung, solange nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, als ihr der Kaskoanspruch gegen die Versicherung nicht wirksam abgetreten werde. Dieser Auffassung folgten auch das vom Käufer angerufene LG sowie das in der Berufung mit der Sache befasste OLG. Nach deren Ansicht hatte der Käufer nicht alles ihm Zumutbare getan, um die Zustimmung der Versicherung zur Abtretung herbeizuführen.
Kein Sorgfaltspflichtverstoß des Käufers
Dies sah der BGH ganz anders. Er stellte klar, dass durch die berechtigte Rücktrittserklärung zwischen den Parteien ein Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB entstanden ist. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB habe der Kläger daher grundsätzlich das Recht, den Kaufpreis zurückzufordern. Die Rückgewähr habe Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache zu erfolgen. Da die Kaufsache untergegangen sei, habe der Kläger gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Nach § 346 Abs. 3 BGB entfalle die Verpflichtung zum Wertersatz aber unter anderem dann, wenn die Kaufsache untergegangen ist, obwohl der Berechtigte die Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Da das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt war und aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgebrannt ist, war dem Kläger nach Auffassung des BGH ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht nicht vorzuwerfen.
Der Käufer hat keinen herausgabefähigen Wertersatz erlangt
Gemäß § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB ist in einem solchen Fall die beim Berechtigten verbleibende Bereicherung herauszugeben. Nach Auffassung des BGH ist jedoch beim Kläger keine herausgabefähige Bereicherung verblieben. Die Versicherung bestreite einen Anspruch des Klägers aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung. Eine Genehmigung zur Abtretung an die Verkäuferin erteile sie ausdrücklich nicht. Der Käufer sei daher rechtlich nicht in der Lage, einen Kasko-Anspruch gegenüber der Versicherung an die Verkäuferin rechtswirksam abzutreten. Einen herausgabefähigen Wertersatz habe der Kläger damit im Ergebnis nicht erlangt, so dass er zum jetzigen Zeitpunkt auch nichts herausgeben müsse.
Eventuell zukünftige Vermögensvorteile spielen keine Rolle
Der BGH verkannte nicht, dass der Kläger nach Klärung der Unstimmigkeit mit seiner Versicherung einen abtretungsfähigen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme erlangen bzw. durch Zahlung der Versicherungssumme in den Genuss des Wertersatzes kommen könne. Diesen zukünftigen Vermögensvorteil könne der Kläger aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht herausgeben. Aus diesem Grunde stehe dem Verkäufer zum jetzigen Zeitpunkt insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zu.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers existiert nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt
Der BGH zog auch die Anwendung des § 285 BGB in Erwägung, der im Fall der Unmöglichkeit einer Leistung den Schuldner ebenfalls zur Herausgabe des erlangten Wertersatzes verpflichtet. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses ließ der BGH aber ausdrücklich offen. Die Vorschrift setze ebenso wie § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB voraus, dass ein herausgabefähiger Wertersatz erlangt wurde. Dies sei hier aber mit den gleichen Argumenten zu verneinen wie im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses. Im Ergebnis konnte der Kläger somit Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer anteiligen Nutzungsentschädigung) verlangen, ohne dass er seinerseits Wertersatz leisten musste.
(BGH, Urteil v. 25.3.2013, VIII ZR 38/14).
Vgl. zum Thema Kfz-Kauf
Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung beim PkW-Kauf oder: Wo ist das Auto zu reparieren?
BGH zu Kfz-Garantie: Pauschale Anknüpfung an termintreue Wartung = unwirksam
und zum Thema Gebrauchtwagen-Kauf
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