Nachlackierte Stellen an einem Gebrauchtwagen sind oft ein Indiz für einen zuvor reparierten Unfallschaden. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, den Käufer auf den Unfallverdacht hinzuweisen. Verschweigt er dies, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Verschwiegener Unfallschaden: Käuferin trat vom Kaufvertrag zurück

Im Jahr 2005 erwarb die Klägerin bei der Niederlassung der Beklagten einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 9.500 Euro. Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes hatte sie ein Jahr nach dem Kauf den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, da ein Unfallschaden von dem Gebrauchtwagenhändler bzw. von seinen Mitarbeitern arglistig verschwiegen worden sei.

 

Aufklärungspflicht besteht auch beim bloßen Unfallverdacht

Das Landgericht hatte festgestellt, dass das an die Klägerin verkaufte Fahrzeug bereits 1999 einen Heckschaden erlitten hatte. Dies hätte der ehemalige Mitarbeiter der Beklagte auch auf Grund der deutlichen Farbdifferenzen im Lack erkennen können. Die Beklagte sei so ihrer Pflicht, das Fahrzeug vor dem Verkauf auf Unfallschäden zu untersuchen, nicht nachgekommen. Da die Mitarbeiter die Käuferin darüber nicht aufgeklärt hatten, ergebe sich daraus der Vorwurf der Arglist.

 

Angaben des Vorbesitzers unerheblich

Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein, da ihre Mitarbeiter keine Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt hätten. Bei der Sichtprüfung hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben. Darüber hinaus habe man sich auf die Vorgaben des Vorbesitzers, der einen Unfallschaden verneint hatte, verlassen dürfen.

 

Farbunterschiede am Lack waren deutlich feststellbar

Das OLG bestätigte in seinem Beschluss die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Zu Recht wurde festgestellt, dass die nachlackierten Stellen auch bei nur oberflächlicher Sichtung deutlich erkennbar waren. Daher ergebe sich daraus für jeden Betrachter, zumindest jedoch für Fachleute ein Unfallverdacht. Wenn der ehemalige Mitarbeiter also angibt, er habe die ausgebesserten Stellen nicht bemerkt, dann hat er entweder den PKW nicht angeschaut oder sich für die Schäden nicht interessiert, schlussfolgerte das Gericht.

 

Auch das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen

Es komme auch nicht darauf an, ob der Unfallschaden vollständig und korrekt repariert wurde. Bei einem Unfallverdacht werde das Fahrzeug mit einem geringeren Marktwert gehandelt. Unterzieht ein Gebrauchtwagenhändler das Fahrzeug keiner Sichtkontrolle, handelt er auch mit Arglist, wenn er nicht auf die unterlassene Untersuchung hinweist.

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.10.2010, 4 U 71/09).