Keine Höchstgrenze für Einreiseverbot an gefährliche Unionsbürgers
Der vom Einreiseverbot betroffene 46-jährige polnische Staatsbürger leidet seit seinem 8. Lebensjahr an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Er lebte in der Zeit zwischen 1984 und 2000 in Deutschland.
Polnischer Staatsbürger wegen versuchten Mordes in Deutschland verurteilt
Hier hatte er versucht, seinen Vater durch einen Messerstich in den Kopf zu töten. Aufgrund dessen wurde er im Jahr 1999 vom Landgericht Stuttgart wegen versuchten Mordes zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt.
Auch nach Abschiebung: in Polen weitere Straftaten und Psychiatrie-Unterbringungen
Nachdem er im Jahr 2000 nach Polen abgeschoben wurde, war er dort aufgrund erneuter Straftaten von 2005 bis 2013 erneut in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht. Da ihm ein Gutachten attestierte, dass die von ihm ausgehenden Gefahren nicht hoch genug seien, um ihn weiterhin dort unterzubringen, hob das zuständige polnische Amtsgericht die Sicherungsmaßregel im Jahr 2013 auf. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen das Land Baden-Württemberg, welches im Mai 2014 eine Befristung des Einreiseverbotes für weitere 10 Jahre verfügte.
Gefahrenprognose für Fristbemessung maßgebend
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügigkeitsG/EU für eine Befristung des Einreiseverbots keine Höchstgrenze gelte, wenn für einen Unionsbürger der
- Verlust des Aufenthaltsrechts
- aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
festgestellt wurde.
Maßstab für Dauer des Einreiseverbots
Maßgeblich für die Bemessung der Befristung sei zunächst
- die Prognose über die von dem Unionsbürger ausgehenden Gefahr.
- Diese müsse sodann unter Zugrundelegung der schützenswerten Interessen des Betroffenen gegebenenfalls verkürzt werden
- und insgesamt verhältnismäßig sein.
Dabei handle es sich hinsichtlich der Fristbestimmung um eine rechtlich gebundene Entscheidung, nicht um eine Ermessensentscheidung.
VG Stuttgart muss wegen fehlender Feststellungen erneut entscheiden
Die vom Bundesverwaltungsgericht benannten Frist von 10 Jahren im Hinblick auf die Höchstdauer für eine tragfähige Prognose der individuellen Gefährlichkeit begrenze nicht die mögliche Gesamtdauer eines Einreiseverbots. Diesbezüglich komme es nur darauf an, ob weiterhin eine hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit bestehe, so die Urteilsbegründung.
Die Gesamtdauer des Einreiseverbots von 14 Jahren im vorliegenden Fall sei hingegen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Der 1. Revisionssenat verwies die Sache erneut an das Verwaltungsgericht Stuttgart, da dieses weder eine Feststellung zur der vom Kläger ausgehenden Gefahr noch zu dessen persönlichem Interesse an einem Aufenthalt in Deutschland getroffen hatte.
(BVerwG, Urteil v. 25.03.2015, 1 C 18.14).
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