Wegen Vergewaltigung verurteilter EU-Bürger darf abgeschoben werden
Ein in Deutschland lebender EU-Bürger wehrte sich gegen eine Entscheidung des Landkreises Osnabrück, welche ihm die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland untersagte.
Des Weiteren wurde gegen ihn eine fünfjährige Sperrfrist für die Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet verhängt. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht.
Erhebliche Straftat hatte Verlust der allgemeinen Freizügigkeit zur Folge
Der 38-jährige reiste im Jahr 2000 nach Deutschland ein und arbeitete seither als selbständiger Handwerker. 2010 wurde er wegen einer Vergewaltigung einer 19-jährigen Abiturientin vom LG Hannover zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt, welche er vollständig verbüßt hatte. Bevor die Entscheidung rechtskräftig wurde, saß er von 2006 bis Juni 2009 in Untersuchungshaft.
Landkreis geht von Wiederholungsgefahr des Täters aus
Der beklagte Landkreis begründete seine Entscheidung mit einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und berief sich dabei auf das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).
Der Kläger habe jegliche Therapie verweigert und sich mit der Tat nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger war der Ansicht, dass an den Verlust der Freizügigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Zudem halte er sich schon seit vielen Jahren in Deutschland auf und sei mit seiner hier ebenfalls lebenden Familie wirtschaftlich gut integriert.
Privaten Interessen mit denen der Öffentlichkeit ausreichend abgewogen
Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgte jedoch der Auffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Der Landkreis habe bei der Entscheidung die Bedeutung des Freizügigkeitsrechts hinreichend beachtet, die wirtschaftliche und familiäre Situation sowie die Dauer seines Aufenthaltes ausreichend berücksichtigt und mit dem Interesse an der öffentlichen Sicherheit beanstandungsfrei abgewogen.
Auch habe der Kläger kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da er sich nicht 5 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Zeiten in der Untersuchungshaft und im Gefängnis könnten hierbei nicht angerechnet werden. Selbst wenn man ein Daueraufenthaltsrecht bejahe, seien auch schwerwiegenden Gründe für eine Verlustfeststellung gegeben, so das Gericht.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
(VG Osnabrück, Urteil v. 23.06.2014, 5 A 30/13).
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.859
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.874
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.741
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.6022
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.463
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.370
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.309
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.275
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.200
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.196
-
Cyber Resillience Report zeigt Anstieg der Ransomware-Attacken und höhere Zahlungsbereitschaft
14.11.2024
-
Risikoreicher Gehweg: Fußgänger stürzt auf Gehweg über Kante – haftet die Stadt?
18.10.2024
-
Bundeslagebild Cybercrime zeigt deutlichen Anstieg der Cyberkriminalität
30.08.2024
-
Strafanträge sind jetzt digital möglich
16.08.2024
-
Neues Selbstbestimmungsgesetz soll kurzfristig in Kraft treten
22.04.2024
-
EM in Deutschland: „Public Viewing“ bis in die Nacht
11.04.2024
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
19.03.2024
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
05.03.2024
-
Wichtige Grundsätze des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht
07.02.2024
-
Reform des BND-Gesetzes spätestens zum 1. Januar 2024
25.09.2023