Abschiebung nach Vergewaltigungshaftstrafe

Ein zu hoher Freiheitsstrafe verurteilter Vergewaltiger darf, nachdem er die Strafe verbüßt hat, bei bestehender Wiederholungsgefahr ausweisen werden. Das VG Osnabrück bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Landkreises Osnabrück.

Ein in Deutschland lebender EU-Bürger wehrte sich gegen eine Entscheidung des Landkreises Osnabrück, welche ihm die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland untersagte.

Des Weiteren wurde gegen ihn eine fünfjährige Sperrfrist für die Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet verhängt. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht.

Erhebliche Straftat hatte Verlust der allgemeinen Freizügigkeit zur Folge

Der 38-jährige reiste im Jahr 2000 nach Deutschland ein und arbeitete seither als selbständiger Handwerker. 2010 wurde er wegen einer Vergewaltigung einer 19-jährigen Abiturientin vom LG Hannover zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt, welche er vollständig verbüßt hatte. Bevor die Entscheidung rechtskräftig wurde, saß er von 2006 bis Juni 2009 in Untersuchungshaft. 

Landkreis geht von Wiederholungsgefahr des Täters aus

Der beklagte Landkreis begründete seine Entscheidung mit einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und berief sich dabei auf das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).

Der Kläger habe jegliche Therapie verweigert und sich mit der Tat nicht auseinandergesetzt.

Der Kläger war der Ansicht, dass an den Verlust der Freizügigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Zudem halte er sich schon seit vielen Jahren in Deutschland auf und sei mit seiner hier ebenfalls lebenden Familie wirtschaftlich gut integriert.

Privaten Interessen mit denen der Öffentlichkeit ausreichend abgewogen

Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgte jedoch der Auffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Der Landkreis habe bei der Entscheidung die Bedeutung des Freizügigkeitsrechts hinreichend beachtet, die wirtschaftliche und familiäre Situation sowie die Dauer seines Aufenthaltes ausreichend berücksichtigt und mit dem Interesse an der öffentlichen Sicherheit beanstandungsfrei abgewogen.

Auch habe der Kläger kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da er sich nicht 5 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Zeiten in der Untersuchungshaft und im Gefängnis könnten hierbei nicht angerechnet werden. Selbst wenn man ein Daueraufenthaltsrecht bejahe, seien auch schwerwiegenden Gründe für eine Verlustfeststellung gegeben, so das Gericht.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

(VG Osnabrück, Urteil v. 23.06.2014, 5 A 30/13).

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