Abschiebung: Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich muss ein Ausländer, der abgeschoben wird, für die hierdurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Dies gilt dann nicht, wenn eine die Abschiebung vorbereitende Maßnahme auf einem rechtswidrigen Handeln der Behörden beruht.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Falle eines ghanaischen Staatsangehörigen entschieden. Dieser hatte im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt mit der falschen Behauptung, er komme aus dem Sudan. Nachdem der Asylantrag abgelehnt war, begann die Suche nach dem Herkunftsstaat des Betroffenen. Da dieser nicht ohne weiteres ermittelt werden konnte, verfügte die zuständige Behörde, dass der Betroffene unter Begleitung von Polizeibeamten diverse afrikanische Botschaften aufzusuchen habe. Hierzu gehörte auch die Botschaft der Republik Sudan in Berlin, bei der der Betroffene im Oktober 2006 unter polizeilicher Begleitung vorsprach.

Botschaftsrunde führte zu erheblichen Kosten

Die Kosten für den Zug durch die diversen Botschaften stellte die Behörde dem Betroffenen in Rechnung. Im März 2012 erhielt der Ausländer, der sich immer noch in der Bundesrepublik Deutschland befand, einen Kostenbescheid über ca. 3.000 EUR. Dem Zug durch die Botschaften folgte der Gang durch die Instanzen. Der ghanaische Staatsangehörige focht den Bescheid der Behörde an und erhielt vom Verwaltungsgericht (VG) zunächst Recht mit der Begründung, die Kostenforderung sei zum Zeitpunkt der Erteilung des Kostenbescheids bereits verjährt gewesen.

Ausländer geht bis zum BVerwG

Der VGH Baden-Württemberg sah dies anders. Nach seiner Ansicht war die Forderung weder verjährt noch unrechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) verpflichtete den Betroffenen daher zur Zahlung. Das anschließend mit der Sache befasste BVerwG sah sich veranlasst, einige grundlegende Klarstellungen zur Kostentragungspflicht eines zur Abschiebung ausgeschriebenen Ausländers vorzunehmen.

Grundsatz der Kostentragung durch den Ausländer

Rechtsgrundlage der Kostentragungspflicht ist § 66 Abs. 1 AufenthG. Hiernach hat der Ausländer die Kosten, die durch seine Abschiebung entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen. Auf vorbereitende Maßnahmen, insbesondere die häufig zeit- und kostenintensive Klärung der Identität des Ausländers und die Klärung des Herkunftsstaates gehören dazu. Demgemäß wäre auch die durch die Polizei begleitete Runde durch die verschiedenen Botschaften von der Kostentragungspflicht gedeckt.

Kostenforderung nicht verjährt

Die Kostenforderung war nach Auffassung des BVerwG auch nicht verjährt. Das Gericht wies insoweit darauf hin, dass die allgemeine Festsetzungsverjährung für Abschiebungskosten nicht gilt. Nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 70 AufenthG verjähren diese Kosten grundsätzlich erst nach sechs Jahren.

Kostentragungspflicht gilt nur für rechtmäßige Maßnahmen

Eine Grenze für die Kostentragung sah das BVerwG jedoch für den Fall vor, dass die zu Grunde liegende Verfügung rechtswidrig ist und in die Rechte des Ausländers in unzulässiger Weise eingreift. Dies sahen die Richter darin gegeben, dass die Behörde ohne nähere Begründung davon ausgegangen war, dass der Betroffene ohne polizeiliche Begleitung die Botschaften nicht aufsuchen würde. Diese Annahme fand nach Auffassung des BVerwG jedoch keine Stütze in dem Verhalten des Ausländers. Daher hätte die Behörde zunächst auf Basis der Freiwilligkeit eine Verfügung gegen den Ausländer lassen müssen, dass dieser selbständig die infrage kommenden afrikanischen Botschaften aufsuche, um zur Klärung seiner Herkunft beizutragen. Die sofortige Anordnung einer polizeilichen Begleitung war nach dem BVerwG rechtswidrig.

Verfügung ist trotz Bestandskraft noch überprüfbar

Diese Rechtswidrigkeit konnte der Ausländer auch noch geltend machen, obwohl er die zu Grunde liegende Maßnahme nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen hatte. Hierzu war er nicht verpflichtet, da die Durchführung der Maßnahme bereits innerhalb der Anfechtungsfrist vollzogen wurde und eine anschließende Anfechtung dem Ausländer nichts gebracht hätte. Infolge der Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Verfügung war der Ausländer daher zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet.

(BVerwG, Urteil v. 8.5.2014, 1 C 3.13)


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