Drohung mit Veröffentlichung von Nacktbildern auf Facebook ist Versuch sexueller Nötigung
Der 30-jährige Angeklagte aus Bünde und die damals 16-jährigen Schülerin schrieben sich über den Messengerdienst WhatsApp Nachrichten, wobei sich die Schülerin in den Angeklagten verliebte.
Austausch von Nacktfotos über WhatsApp initiiert
Auf Initiative des Angeklagten tauschten sie Anfang 2017 auch Nacktfotos über WhatsApp aus. Als die ersten Nacktfotos verschickt wurden, kam es von Seiten des Angeklagten zu ersten sexuellen Anspielungen.
- Da das Mädchen eine sexuelle Befriedigung des Angeklagten ablehnte,
- drohte er ihr, die Fotos bei Facebook zu veröffentlichen
- oder auszudrucken, und in ihrer Schule aufzuhängen.
Weil sich die Schülerin dadurch massiv unter Druck gesetzt fühlte, ging sie schließlich Mitte Juni 2017 zur Polizei und erstatte Anzeige. Bei der anschließenden Durchsuchung übergab der Angeklagte den Polizisten sein Handy, auf welchem sich noch fünf Nacktbilder des Mädchens befanden.
Landgericht verneinte Nötigungsversuch und sprach Angeklagten frei
Das Amtsgericht/Schöffengericht in Herford verurteilte den Angeklagten im März 2018 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Auf die Berufung des Angeklagten hin, hob das Landgericht Bielefeld die erstinstanzliche Entscheidung auf und sprach den Angeklagten frei. Als Begründung führte das Landgericht an, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt habe. Die Staatsanwaltschaft bewertete dies rechtlich jedoch anders und legte gegen das Urteil mit Erfolg Revision ein.
OLG Hamm: Durch Drohung bereits Schwelle zum Versuchsbeginn überschritten
Das OLG Hamm hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG Bielefeld zurückverwiesen.
- Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Täter regelmäßig dann die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle überschritten,
- wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht habe,
so das Diktum des 3. Senat des OLG Hamm.
Mit der Drohung war die Nötigungshandlung verwirklicht
Dadurch, dass der Angeklagte mit der Veröffentlichung der Nacktbilder gedroht habe, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung im Sinne des § 177 Abs.2 Nr. 5 StGB und somit ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Durch diese Nötigungshandlung habe der Angeklagte die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der damals noch minderjährigen Schülerin auch unmittelbar gefährdet. Nicht erforderlich ist es nach Ansicht der Richter gewesen, dass der Angeklagte die Zeugin bei sich zu Hause aufgesucht habe.
(OLG Hamm, Urteil v. 9.04.2019, 3 RVs 10/19).
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