Cannabis: auch Verkauf von Industriehanf kann strafbar sein

Das OLG Hamm hob einen Freispruch gegen einen Head-Shop-Betreiber auf, der Industriehanf in Form von Duftsäckchen an Kunden verkaufte, welche diese dann rauchten. Ein geringer Wirkstoffgehalt unter 0,2 % THC und ein zertifizierter Anbau alleine seien für die Ausnahmevorschrift nicht ausreichend, so das Urteil.

Angeklagter in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

Der Angeklagte aus Höxter betrieb einen sogenannten Head-Shop, ein kleines Ladengeschäft, in welchem Zubehör für den Konsum von Cannabis verkauft wird. Dort bot er auch Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut, teils als Räucherhanf oder in Duftsäckchen, zum Verkauf an. Das Amtsgericht Höxter verurteilte den 42-Jährigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zur Bewährung, da er einem Kunden 5 kg Hanf mit mindestens 10 g THC und damit einem Wirkstoffgehalt über 0,2 % geliefert hatte. Einem anderen Käufer hatte er zwei Duftkissen mit jeweils 30 g Hanf übersandt, welches dieser zum Teil geraucht hatte.

LG Paderborn: Ausnahmevorschrift des BtMG anwendbar

Der Angeklagte legte hiergegen Berufung ein und berief sich auf die Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG. Das Landgericht Paderborn sprach ihn daraufhin frei. Nach dessen Ansicht seien die vertriebenen Cannabisprodukte verkehrsfähige Betäubungsmittel und der Angeklagte habe die Produkte auch nicht auf ihren Wirkstoffgehalt von über 0,2 % THC überprüfen müssen. 

Generelles Cannabisverbot soll nicht aufgeweicht werden -- Bloßer Konsum kein zulässiger gewerblicher Zweck

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Auffassung jedoch nicht. Zusätzliche Voraussetzung der einschlägigen Ausnahmevorschrift sei, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlössen. Es müsse gewährleistet sein, dass die Abnehmer ausschließlich die Weiterverarbeitung zu unbedenklichen Produkten, wie beispielsweise Textilien, beabsichtigen. Als Head-Shop-Betreiber habe der Angeklagte diesbezüglich auch gesteigerte Erkundigungs- und Prüfungspflichten.

(OLG Hamm, Urteil v. 21.06.2016, 4 RVs 51/16)

 

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