Bei Zugverspätung hat Deutsche Bahn Informationspflicht

Die Deutsche Bahn muss ihre Kunden aktiv über Verspätungen oder Ausfälle von Zügen informieren. Ein Aushang mit der Telefonnummer einer Service-Hotline ist nicht ausreichend. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Fahrgäste der Deutschen Bahn sind leidgeprüft: Streiks, Verspätungen und Ausfälle von Zügen kosten nicht nur wertvolle Arbeits-, Urlaubs- oder Freizeit, sondern auch Nerven. Ein Gericht kann daran natürlich nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber jetzt zumindest klargestellt, dass die Informationspolitik der Bahnhofsbetreiber verbessert werden muss. Insbesondere Reisende, die von kleinen Bahnhöfen starten, wird das freuen.

Bundesamt verlangt Dynamische Schriftanzeigen

Die DB Station & Service AG betreibt in ganz Deutschland ca. 5.500 Bahnhöfe und Haltepunkte. Im Jahr 2010 hatte das Eisenbahn-Bundesamt der AG per Bescheid unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben, alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigen auszustatten. Diese sollen sicherstellen, dass die Fahrgäste – insbesondere auch auf den gering frequentierten Stationen – über alle Fahrplanänderungen unaufgefordert informiert werden.

Deutsche Bahn verweist auf Service-Hotline

Hiergegen wehrte sich die DB Station & Service AG und reichte Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Sie ist der Auffassung, ihrer Informationspflicht auch ohne diese teuren Anzeigen ausreichend nachzukommen, da sie ihre Kunden durch Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweist, bei der alle Zugverspätungen und -ausfälle erfragt werden könnten. Zusätzlich argumentierte sie, dass eine Verpflichtung zur Ausstattung mit Dynamischen Schalttafeln nur im Rahmen der finanziellen Ressourcen bestehen könne. Die Klage beim VG Köln und die daraufhin eingelegte Berufung beim OVG Münster blieben jedoch erfolglos. Nun hat auch das BVerwG die Revision zurückgewiesen und eine aktive Informationspflicht bejaht.

Hotline reicht nicht aus

Das beklagte Bundesamt hat nach Auffassung der Bundesrichter die Klägerin zu Recht in Anspruch genommen. Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung der Europäischen Union über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung [EG] Nr. 1371/2007) sind Fahrgäste bei verspäteter Abfahrt oder Ankunft eines Zuges vom Eisenbahnunternehmen oder vom Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. In der Formulierung „sind zu unterrichten“ ist eine aktive Informationspflicht zu sehen. Fahrgäste müssen daher unaufgefordert informiert werden.

Es sei nicht ausreichend, dem Kunden mit einem Hinweis auf die Service-Nummer nur zu ermöglichen, sich selbst zu informieren. Zudem erhalten die Kunden auf diesem Weg die Information immer erst dann, wenn sie einen Anruf überhaupt für erforderlich halten. Dann sei aber die Verspätung meist schon eingetreten. Zusätzlich sei diese Art der Unterrichtung überhaupt nur möglich, wenn der Fahrgast ein Handy bei sich habe. Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die aktive Informationspflicht unabhängig von vorhandenen finanziellen Ressourcen und auch unabhängig von der Größe und Besucherfrequenz der Haltepunkte bestehe.

(BVerwG, Urteil v. 09.09.2015, Az.: 6 C 28.14)