Anforderungen an ein Gutachten für eine Betreuungsanordnung

Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung setzt eine sorgfältige Analyse des Sachverhalts und des Krankheitsbildes des Betroffenen voraus. Der bloße Verdacht einer psychotischen Erkrankung rechtfertigt eine Betreuungsanordnung nicht. Der BGH hat in einem Urteil die Mindestanforderungen an eine Begutachtung detailliert dargelegt.

Ein ca. 40 Jahre alter selbständiger Taxiunternehmer erstattete seit April 2014 in einer ungewöhnlichen Häufung Strafanzeigen beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Auswärtigen Amt in Berlin und bei anderen Behörden. Im örtlich zuständigen Polizeipräsidium keimte deshalb der Verdacht, dass die angezeigten Straftaten nur in der Vorstellungswelt des Betroffenen existierten und dieser unter Verfolgungswahn leidet.

Differenzialdiagnose: Verdacht einer wahnhaften Störung

Auf Initiative des Polizeipräsidiums wurde ein Gerichtsverfahren zur Anordnung einer Betreuung gemäß §§ 271 ff FamFG, § 1896 BGB eingeleitet. Das AG holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit der Anordnung einer Betreuung ein. Die als Sachverständige bestellte Amtsärztin befragte den Taxifahrer persönlich zu den Gründen für die erstatteten Anzeigen und zu seinen Lebensumständen. Hierauf erstellte sie ein zweieinhalbseitiges Gutachten, in welchem sie die Diagnose „Verdacht einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“ sowie einer „wahnhaften Störung“ stellte.

Sehr weitgehende Betreuungsanordnung durch die Vorinstanzen

Sowohl das AG als auch das auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zuständige LG legten auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen ihren Entscheidungen eine wahnhafte Störung des Taxifahrers zu Grunde, die zu der ungewöhnlichen Häufung von Strafanzeigen geführt habe.

Beide Instanzen hielten den betroffenen Taxifahrer für außer Stande, seine persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten in vollem Umfange eigenverantwortlich wahrzunehmen und ordneten die Betreuung für die Aufgabenkreise „Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung“ an, darüber hinaus einen Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten.

Bloße Verdachtsmomente sind keine hinreichende Diagnose

Der auf die weitere Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sache befasste BGH rügte die Vorgehensweise der Vorinstanzen und befand die gutachterlich gestellten Diagnosen als nicht hinreichend, um die getroffenen Betreuungsanordnungen zu stützen.

Insbesondere beanstandete der BGH eine sich aufdrängende Widersprüchlichkeit in den Entscheidungen der Instanzgerichte.

  • Obwohl die Amtsärztin in ihrem Gutachten ausdrücklich den bloßen Verdacht einer psychotischen Erkrankung diagnostiziert habe,
  • seien die Instanzgerichte von dem tatsächlichen Vorliegen einer paranoiden Psychose sowie einer wahnhaften Störung ausgegangen. 

Strenge Voraussetzungen für eine Betreuungsanordnung

Der BGH ließ in seiner Entscheidung auch Zweifel durchblicken, ob ein lediglich zweieinhalbseitiges Gutachten Grundlage für eine so einschneidende Maßnahme wie die Anordnung einer Betreuung sein kann.

Der BGH verwies auf die gesetzliche Bestimmung des § 1896 BGB. Hiernach setzt die Anordnung einer Betreuung voraus, dass der Betroffene

  • aufgrund einer psychischen Krankheit oder
  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.

Mindestanforderungen an die Begutachtung

Gemäß § 280 FamFG ist vor der Anordnung einer Betreuung zwingend ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Das Gesetz stellt ausdrücklich Mindestanforderungen an die Begutachtung. So muss

  • der Sachverständige den Betroffenen persönlich untersuchen und befragen, § 280 Abs. 2 FamFG.
  • Das schriftliche Gutachten hat Aussagen über das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung zu enthalten,
  • die durchgeführten Untersuchungen und die vom Gutachter zugrundegelegten Forschungserkenntnisse sind im einzelnen zu dokumentieren,
  • der körperliche und psychiatrische Zustand des Betroffenen ist dezidiert darzulegen,
  • der Umfang der Betreuung und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme sind im Gutachten zu benennen.

BGH beanstandet das Fehlen einer klaren Diagnose

Diesen Anforderungen wurde das erstellte Gutachten nur begrenzt gerecht. Insbesondere bemängelte der BGH das Fehlen klarer Feststellungen zum Krankheitsbild des Betroffenen.

  • Der bloße Verdacht einer psychiatrischen Erkrankung sei jedenfalls keine ausreichende Grundlage für die Betreuungsanordnung.
  • Aufgrund der Unzulänglichkeit des Gutachtens hätten die Instanzgerichte nach Auffassung des BGH daher zwingend ein Ergänzungsgutachten in Auftrag geben müssen.

Dieses Versäumnis muss das LG nun nachholen. Der BGH hat die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen (BGH, Beschluss v. 26.10.2016, XII ZB 622/15).


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Hintergrund

Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. 1 BGB nicht (OLG Köln, Beschluss v. 23.2.2000, 16 Wx 33/2000 ; BayObLG v. 26.1.1995, 3Z BR 366/94, FamRZ 1995, 1082 f. und OLG Köln, Beschluss v. 22.06.2005, 16 Wx 70/05).

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