NRW plant betreuungsrechtliche Besserstellung der Ehepartner im Pflegefall
Wird der Ehepartner zum Betreuungsfall und fehlt eine entsprechende Vorsorgevollmacht, bestellt nach aktueller Rechtslage das zuständige Amtsgericht einen Betreuer für die hilfsbdürftige Person (§ 1896 BGB).
Betreuungsgericht wählt geeignete Person aus
Dies muss jedoch nicht zwangsläufig der andere Ehepartner sein. Zwar können Angehörige im Interesse des Betroffenen angehört werden, an entsprechende Vorschläge des Ehegatten sind die Betreuungsgerichte jedoch nicht gebunden.
Betreuungsverfahren nehmen bundesweit rasant zu
Da sich dies nach dem Willen von Nordrhein-Westfalen ändern soll, plant NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) einen entsprechenden Gesetzesentwurf, welcher im Bundesrat eingebracht werden soll. Nach Ausführungen des Ministers seien seit Einführung des Betreuungsrechtes im Jahr 1992 die Betreuungsfälle allein in Nordrhein-Westfalen bis Ende 2012 um das Dreifache auf 309 000 Verfahren gestiegen. Bei Ehestreitigkeiten sehe die Novelle einen Widerspruchsvorbehalt vor.
Kritiker stufen geplante Änderung als verfassungswidrig ein
Die geplante Reform wird von der Deutschen Stiftung Patientenschutz kritisch gesehen, da Bevollmächtigungen höchstpersönliche Entscheidungen seien und es eine automatische Stellvertretung bei Entscheidungen über Vermögenswerte, den Aufenthalt im Pflegeheim oder über lebensbegrenzende Maßnahmen eines anderen Menschen nicht geben könne.
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