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Zentrale Informationsplattform für Online-Verhandlungen


Zentrale Informationsplattform für Online-Verhandlungen

Bei immer mehr Gerichten sind Online-Verhandlungen möglich. Die Internetplattform Videoverhandlung.de informiert darüber, an welchen Gerichten in Deutschland die technischen Voraussetzungen für eine Videoverhandlung vorliegen, wie Teilnehmer die technische Qualität beurteilen, in wie vielen der erfassten Fälle Online-Verhandlungen gestattet oder abgelehnt und welche Gründe für die Ablehnung angegeben wurden.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Videoverhandlungen

Die Möglichkeit, Videoverhandlungen durchzuführen, gibt es bereits seit 2002. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet seitdem § 128a ZPO. Richtig in Schwung gekommen sind Videoverhandlungen allerdings erst mit der Corona-Pandemie. In Verbindung mit der Digitalisierung der Justiz gewinnt die Videoverhandlung nun auch ohne Corona immer mehr an Bedeutung. Die Neufassung des § 128a ZPO, die seit dem 19. Juli 2024 in Kraft ist, erweitert die Möglichkeiten für Videoverhandlungen in Zivilprozessen erheblich. Gerichtsverfahren sollen sich durch die Änderungen effizienter und flexibler gestalten lassen.

Wichtigste Punkte der Neufassung von §128a ZPO im Überblick

  • Eine mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen komplett als Videoverhandlung stattfinden. Eine Videoverhandlung liegt vor, wenn mindestens ein Beteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 
  • Eine Videoverhandlung kann vollvirtuell erfolgen, sodass sich Anwälte, Mandanten, Zeugen, andere Beteiligte und auch Richter per Videokonferenz online zuschalten.
  • Es gilt weiterhin der Grundsatz der „allseitigen zeitgleichen Wahrnehmung“: Alle Beteiligten müssen sich jederzeit sehen und hören können.
  • Der Vorsitzende Richter kann die Teilnahme per Video für einzelne oder alle Verfahrensbeteiligten anordnen. Die Anordnung bindend. Die betroffenen Verfahrensbeteiligten haben jedoch das Recht, innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Anordnung einzulegen. Videoverhandlungen können daher nicht gegen den Willen der Beteiligten stattfinden.
  • Dem Antrag auf Teilnahme per Video muss grundsätzlich entsprochen werden, sofern die technischen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Lehnt der Vorsitzende einen solchen Antrag ab, muss dies kurz begründet werden. 
  • Eine Videoverhandlung kann nun für bestimmte Zwecke, etwa zur Protokollierung, aufgezeichnet werden. 

Entscheidendes Kriterium ist die technische Ausstattung

Auch wenn die Neufassung von §128a die Durchführung von Videoverhandlungen vereinfacht, heißt dies noch lange nicht, dass diese bei allen Gerichten möglich sind. Das entscheidende Kriterium ist die technische Ausstattung und an der mangelt es vielerorts. Dem Bundesministerium der Justiz zufolge sind derzeit etwa 450 Gerichtssäle videokonferenzfähig, vor allem bei ordentlichen Gerichten fehlt die notwendige Ausrüstung noch. Da keine einheitliche Software für die Durchführung von Videoverhandlungen vorgesehen ist, bestimmen die Gerichte selbst, welche kommerzielle Videokonferenzlösung eingesetzt wird.

Videoverhandlungen.de informiert über vorhandene Online-Voraussetzungen

Auskunft darüber, wie es um die Voraussetzungen für Videoverhandlungen bei deutschen Gerichten bestellt ist, gibt die Internetplattform Videoverhandlungen.de. Dort ist aufgelistet, an welchen Gerichten in Deutschland die technischen Voraussetzungen für eine Videoverhandlung vorliegen, wie Teilnehmer die technische Qualität beurteilen, in wie vielen der erfassten Fälle Onlineverhandlungen gestattet oder abgelehnt wurden und aus welchen Gründen. Die Angaben können nicht nur eingesehen, sondern auch ergänzt werden, sodass sich die Datenbasis ständig erweitert und aktuell gehalten wird.


Schlagworte zum Thema:  Gerichtsverfahren
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