Rechtsnachfolgeklausel beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO kommt nicht in Betracht.

Nach § 727 ZPO kann der Rechtnachfolger einer Forderung, die bereits tituliert ist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels für sich beantragen. Aber wie verhält es sich, wenn aus dem Titel bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind? Ist insoweit eine Umschreibung erforderlich oder wirken die Maßnahmen unmittelbar zugunsten des neuen Gläubigers?

  • In einem vom BGH entschiedenen Fall war zugunsten der im Urteil bezeichneten Gläubigerin ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erlassen worden.
  • Später hat die Gläubigerin die Forderung aus dem Urteil an eine andere Gesellschaft abgetreten.

Umschreibung auf neue Gläubigerin beantragt

Die neue Gläubigerin beantragte daraufhin die Berichtigung bzw. Umschreibung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf sie als Rechtsnachfolgerin. Da sie mit ihrem Begehren vor dem Amts- und Landgericht keinen Erfolg hatte, betrieb sie das Verfahren bis vor den BGH.

  • Auch der BGH vertrat die Auffassung, dass die Umschreibung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht abgelehnt worden sei.
  • Er stellte klar, dass sich die Regelung in § 727 ZPO nur auf Vollstreckungstitel, nicht aber auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezieht
  • und darauf weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist.

Die Vorschrift zielt darauf ab, einem Rechtsnachfolger die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Titel zu ermöglichen, da nach § 750 ZPO erforderlich ist, dass Gläubiger und Schuldner im Urteil namentlich bezeichnet sind.

Pfändungspfandrecht geht durch Abtretung über

Ist aber eine Vollstreckungsmaßnahme vor Eintritt der Rechtsnachfolge bereits erfolgt, wie hier der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dann besteht kein Bedürfnis den erlassenen Beschluss auf den Rechtsnachfolger umzuschreiben.

  • Der BGH weist auf die Regelung in § 401 Abs. 1 BGB hin, wonach mit der Abtretung auch das durch den Pfändungsbeschluss begründete Pfändungspfandrecht auf den Zessionar übergeht.
  • Einer Umschreibung des Pfändungsbeschlusses auf den Rechtsnachfolger bedarf es also nicht.


Kein Bedürfnis für Umschreibung

Gleiches gilt bezüglich des Einziehungsrechtes, das durch den Überweisungsbeschluss zugunsten des Gläubigers begründet wird. Da dieses Einziehungsrecht Ausfluss des in Folge der Pfändung zustehenden Pfandrechts des Gläubigers ist, erwirbt der Zessionar mit der Forderung auch dieses Einziehungsrecht. Auch in dem Zusammenhang hat der BGH kein Bedürfnis gesehen, eine Umschreibung des Überweisungsbeschlusses vorzunehmen.

Fazit: § 727 ZPO ist nur auf Vollstreckungstitel und nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung anwendbar. Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss besteht kein praktisches Bedürfnis für eine Umschreibung auf den Rechtsnachfolger.

(BGH, Beschluss vom 21.09.2016, VII ZB 45/15).

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