Notwendige Prozesskosten: Detektiv ja! Kopiermarathon nein! Hotel manchmal
Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Zum Schutz des Kostenschuldners gilt das Gebot der sparsamen Prozessführung, so dass nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten sind. Hier ist auch der Anwalt gut beraten, seine Mandanten entsprechend zu zügeln und die entsprechende Rechtsprechung im Auge zu behalten.
Richter nicht durch 1000 Entscheidungskopien bevormunden
Das OLG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob der Kostengläubiger für eingereichte Kopien gerichtlicher Entscheidungen Ersatz verlangen kann. Der Senat entschied „Nein“ und ließ sich gar zu einer emotionalen Begründung hinreißen. Er wisse, dass es eine verbreitete Unsitte sei, dem Gericht bündelweise vermeintlich einschlägige Entscheidungen anderer Gerichte in Kopie vorzulegen.
Richter seien jedoch selbst in der Lage, die maßgeblichen Entscheidungen aus Datenbanken oder Fachzeitschriften herauszusuchen. Es gelte der Grundsatz „da mihi facta, dabo tibi jus“, wonach die Parteien die Tatsachen vorzubringen haben und das zutreffende Recht vom Gericht zu finden ist. Dieser Grundsatz werde nicht ersetzt durch „Gib dem Gericht Kopien, dann wird es sich das entscheidungserhebliche zusammensuchen“. Die Kosten derartiger Kopien sind nur erstattungsfähig, wenn der Kostengläubiger darlegt, warum ein Hinweis auf die Entscheidung und deren Fundstelle in der konkreten Prozesssituation nicht ausreichend war (OLG Koblenz, Beschluss v. 4.6.2007, 14 W 303/07).
Sherlock Holmes im Einsatz
Derselbe Senat entschied einige Monate zuvor, dass Detektivkosten nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft als notwendige Kosten erstattungsfähig sind, wenn die Recherche zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. In dem Fall ging es um die Frage der Unterhaltsverpflichtung des getrennten Lebenspartners. Nach dem geschlossenen Partnerschaftsvertrag sollte die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung enden, wenn die ehemalige Lebensgefährtin einen neuen Partner gefunden hätte. Dies sollte der Detektiv herausfinden (OLG Koblenz, Beschluss v. 2.1.2007, 14 W 785/06).
Kein Nacht-und Nebeleinsatz für den Anwalt
In der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr müssen Anwälte nicht zu auswärtigen Gerichtsterminen reisen. Ein derart frühes Aufstehen zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins ist - auch im Sommer - unzumutbar. Weder einer Partei noch einem Rechtsanwalt kann abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr anzusehen“, klärt das Gericht auf. Hier muss auch eine Übernachtung bezahlt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. 12. 2012, 12 W 2180/12).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Wiedereinsetzung bei Hektik, Arbeitsüberlastung und Ausnahmezustand?
03.08.2026
-
Wiedereinsetzungsantrag und Verfahrensgang
03.08.2026
-
Der Anwalt, sein Büropersonal und die Fristwahrung
03.08.2026
-
Voraussetzungen und Fristen für die Wiedereinsetzung
03.08.2026
-
Besondere Gefahrenquelle BeA
03.08.2026
-
Welche Maßnahmen drohen beim Ausbleiben der Partei?
28.07.2026
-
Zeugenaussage ist Bürgerpflicht
28.07.2026
-
Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Ermessenssache
28.07.2026
-
Wann ist ein Entschuldigungsgrund bei einem Terminversäumnis stichhaltig, wann trägt er nicht?
28.07.2026
-
Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist
28.07.2026