Mitteilung über Ersatzzustellung mangels Briefkasten unter der Haustür durchgeschoben
Ist die Partei zum Zeitpunkt der Zustellung eines gerichtlichen Schreibens nicht zu Hause, dann kommt es zur Ersatzzustellung. Der Zustellende gibt das Schreiben bei der zuständigen Postagentur ab und wirft beim Empfänger eine schriftliche Mitteilung in den Briefkasten, in welchem darüber informiert wird, dass eine Urkunde bei der Post abzuholen ist.
Adressat nicht zuhause und hat keinen Briefkasten
In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall war der Empfänger der Sendung ebenfalls nicht zu Hause. Obendrein besaß er aber auch keinen Briefkasten. Deshalb schob der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Haustür durch. Als später aus einem Versäumnisurteil gegen den Empfänger der Sendung vollstreckt werden sollte, fiel er aus allen Wolken und behauptete, die Sendung nie erhalten zu haben.
Benachrichtigungszettel darf nicht in Türspalt geklemmt werden
Doch das ließen ihm die Koblenzer Richter nicht durchgehen.
„Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben
oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften“, befand das Gericht.
Es genüge aber auch, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchschiebt, wenn damit sichergestellt ist, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann, was das Gericht vorliegend bejahte.
Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht – etwa durch Klebeband oder Reißzwecke – an der Wohnungstüre befestigt worden ist. Denn, so die Koblenzer Richter, bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt bestehe die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen. Vorliegend habe der Beklagte nicht ausreichend erklärt, warum er die durch den Türspalt geschobene schriftliche Mitteilung nicht erhalten hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Gericht deshalb ab.
(OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2013, 3 U 479/13).
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