Lahmes Gerichtsfaxgerät entlastet Anwalt
Denn das Fax war am Tag des Fristablaufs um 23.52 Uhr abgesendet und um 00.00 des Folgetages vollständig bei Gericht eingegangen – also verfristet. Die Vorinstanz, das OLG Dresden, hielt dem Anwalt vor, nicht genügend Reservezeit für das Faxen des Schriftsatzes eingeplant zu haben. Schließlich hätte das Gerichtsfax zur selben Zeit anderweitig belegt sein können. War es aber nicht, wie die Protokollauswertung des Gerichtsfaxes ergab. Da sich dieses Risiko vorliegend nicht verwirklicht hatte, habe es dem Anwalt auch nicht angekreidet werden dürfen, meinte dagegen der BGH.
Vergleichsfaxe dauerten wesentlich kürzer
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht dem Vortrag des Anwalts bzw. seiner Mandanten zur ungewöhnlich langen Übertragungsdauer des Faxschreibens mit der Berufungsbegründung keine Bedeutung beigemessen. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft nämlich den Rechtsanwalt „kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung – etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen – einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste“. Das bejahten die Karlsruher Richter im vorliegenden Fall. Denn aus den vorgelegten Sendungsprotokollen des Faxgeräts des Anwalts ergibt sich, dass andere Faxsendungen, die von diesem Gerät aus an das Gericht übermittelt worden sind, eine wesentlich kürzere Übertragungsdauer benötigt haben, bei deren Zugrundelegung die rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründung sichergestellt gewesen wäre.
Empfangsprotokoll entlastete
„Anders als das Berufungsgericht meint, waren die kürzeren Übertragungszeiten der Vergleichssendungen nicht deshalb bedeutungslos, weil es sich nicht um zur Nachtzeit an ein Gericht gerichtete Faxschreiben gehandelt hat. Für die Annahme, dass die Übersendung eines Faxschreibens an ein Gericht zur Nachtzeit auch dann generell eine längere Übertragungszeit benötigt, wenn das Empfangsgerät nicht belegt ist, bestehen keine Anhaltspunkte“, schreibt der BGH.
Im Gegenteil ergebe sich aus dem Empfangsprotokoll des Faxgerätes des Berufungsgerichts, dass andere Sendungen in den Abend- und Nachtstunden des Fristablauftages wesentlich schneller übermittelt worden sind als die Berufungsbegründung des Beklagten – so etwa um 22.43 Uhr eine 44-seitige Sendung in 13 Minuten 39 Sekunden und um 23.48 Uhr eine fünfseitige Sendung in 1 Minute 47 Sekunden.
Anwalt durfte auf normal schnellen Faxvorgang vertrauen
Der Anwalt habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Übermittlung der Berufungsbegründung innerhalb der üblichen Übertragungsdauer entsprechend seiner – glaubhaft gemachten – Erfahrungswerte erfolgen würde. An der möglicherweise auf Leitungsstörungen beruhenden längeren Übertragungsdauer treffe ihn daher kein Verschulden.
(BGH, Beschluss v. 10.7.2012, VIII ZB 15/12).
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