Kein neuer Pflichtverteidiger ohne triftige Gründe
Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts in Berlin hervor. Der dortige Angeklagte war wegen diverser Sexualdelikte rechtskräftig verurteilt worden. Seit dem Ermittlungsverfahren war ein Anwältin für ihn als Pflichtverteidiger bestellt.
Für das Wiederaufnahmeverfahren einen neuen Pflichtverteidiger beantragt
Als der Verurteilte sich rund 2 ½ Jahre später dazu entschied, ein Wiederaufnahmeverfahren zu erwirken, stellte er beim Gericht einen Antrag auf Bestellung eines anderen Anwalts für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens. Begründung: Die Anwältin habe ihm wichtige Aktenbestände vorenthalten, von 20 Akten habe er nur drei gesehen. Außerdem sei sie schuld an der hohen Haftstrafe von fast 5 Jahren. Schließlich habe sie von dem Mandanten ein Erfolgshonorar von 1.000 Euro für ihr weiteres Tätigwerden verlangt.
Kein wichtiger Grund für den Widerruf
Sowohl das Landgericht wie auch das Kammergericht wiesen den Antrag zurück. Danach gilt:
Es kommt im Wiederaufnahmeverfahren die Bestellung eines Verteidigers nach § 364b StPO nur dann in Betracht, wenn zuvor kein Verteidiger mitgewirkt hat oder dessen Vollmacht erloschen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben worden ist.
Denn nach der nicht unumstrittenen, aber geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung dauert die Bestellung bzw. Pflichtverteidigerbestellung im Erkenntnisverfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 370 Absatz 2 StPO fort.
Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund
Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig ist. Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet.
Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der Angeklagte dies wünscht, sondern nur dann, wenn dieser glaubhaft macht oder sonst ersichtlich ist, dass hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Verteidiger ohne Verschulden des Mandanten ernsthaft gestört ist.
Vertrauensverhältnis muss zerstört sein
Dabei reicht der bloße Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis nicht aus, einen Verteidigerwechsel zu rechtfertigen. Denn der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt.
„Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Angeklagte konkrete Umstände darlegt und gegebenenfalls nachweist, die bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus Sicht eines verständigen Angeklagten eine Erschütterung seines Vertrauens zu dem bestellten Pflichtverteidiger nahelegen und deshalb besorgen lassen, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann“, betont das Kammergericht. Diese Voraussetzungen hielten die Richter vorliegend für nicht erfüllt. Konsequenz: Der Verurteilte muss mit seiner bisherigen Pflichtverteidigerin das Wiederaufnahmeverfahren bestreiten.
(KG, Beschluss v. 23.5.2012, 4 Ws 46/12 – 141 AR 245/12).
Jetzt im Deutschen Anwalt Office öffnen:
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1822
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
810
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
501
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
451
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
4491
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
403
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
324
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
321
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
320
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
305
-
Scan-Kosten müssen nicht erstattet werden
02.04.2026
-
Reisekosten bei Videoverhandlung
31.03.2026
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
17.03.2026
-
Unwirksame Berufungsbegründung per DOCX-Datei
17.03.2026
-
Keine Videoverhandlung für Unterbevollmächtigte
25.02.2026
-
Beweiskraft eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist kaum zu erschüttern
26.01.2026
-
Trotz körperlicher Gewalt: Keine Verkürzung des Trennungsjahres
22.01.2026
-
Berufung trotz katastrophaler Berufungsbegründung nicht unzulässig
22.01.2026
-
Keine Vergütung für KI-generiertes Sachverständigengutachten
15.01.2026
-
Ablehnung von Terminverlegung wegen Todesfall begründet Besorgnis der Befangenheit
05.01.2026