Pkw zum Flughafen: Zwei Stunden Puffer können zu wenig sein

Eine Reisekostenrücktrittversicherung zahlte nicht, weil der zweistündige Puffer, den die Frau für die Anreise mit dem Auto eingeplant hatte, wegen eines Staus nicht reichte. Das OLG Frankfurt gab der Versicherung recht. Worauf Reisende achten müssen. 

Eine Frau hatte eine Reise nach Hawaii gebucht und um sich abzusichern, falls die die Reise nicht antreten kann, eine Reisekostenrücktrittversicherung abgeschlossen. Der Flug ging um 6 Uhr 45 morgens ab dem Flughafen Hamburg. Die Frau fuhr mit einem Mietwagen in Kiel um 4 Uhr morgens los. 

Zweistündige Vollsperrung der Straße – Frau erreichte Flughafen erst 15 Minuten vor Abflug 

Bei reibungsloser Fahrt auf der ca. 90 Kilometer langen Strecke wäre die Frau wohl rechtzeitig zu ihrem Flug gekommen. Doch es kam anders. Auf ihrer Strecke gab es einen Unfall, der eine zweistündige Vollsperrung der Straße nach sich zog. Die Frau erreichte den Flughafen erst um 6.30 Uhr, also 15 Minuten vor der Abflugzeit. Sie verpasste ihren Flieger. 

Von der Reisekostenrücktrittversicherung wollte sie den entstandenen Schaden inklusive Mehrkosten erstattet bekommen. Doch die weigerte sich zu zahlen. Das LG hatte die Klage bereits abgelehnt. Und auch das OLG Frankfurt hielt die Klage für unbegründet. Die Frau habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten. Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht unvermeidbar im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrags gewesen, so das Gericht. 

Wann sind Umstände unvermeidbar und die Reisekostenrücktrittversicherung muss zahlen? 

Nach dem OLG müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Die Umstände unterliegen nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft. 

Die Folgen der Umstände hätten sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 

Gericht: Geplanter Puffer von zwei Stunden bis zum Abflug war zu gering 

Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine unvermeidbaren Umstände als Ursache für den verpassten Flug. Die Frau habe es versäumt, bei ihrer Anfahrt zum Flughafen einen entsprechenden Zeitpuffer einzuplanen. So einen Zeitpuffer müsse jeder Passagier einplanen. Das ergebe sich schon aus der allseits bekannten Tatsache, dass die Sicherheits- und Passkontrollen an einem Flughafen sehr unterschiedlich lang ausfallen könnten. Fluggäste müssten hier immer mit Verzögerungen rechnen. Entsprechend laute ja auch die Empfehlung von Fluggesellschaften und Flughafenbetreibern, zwei bis drei Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein. 

Mit Staus oder Verzögerungen auf der Straße müssen Flugreisende immer rechnen 

Die Frau habe eingeplant etwa zwei Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein. Sie habe aber etwaige Verzögerungen bei ihrer Anreise nicht einkalkuliert. 

Das Gericht ließ auch die Argumentation der Frau nicht gelten, sie habe zu dieser Tageszeit – 4 Uhr morgens – nicht mit einer Verzögerung auf der Strecke rechnen müssen. Staus infolge schwerer Unfälle seien im Straßenverkehr ein generelles, omnipräsentes Risiko.


(OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss v. 9.9.2025, 3 U 81/24) 


Mehr zum Thema: 
Zeitlicher Puffer – das ist auch ein Thema für alle, die mit der Bahn zu einem Flug anreisen. Das LG Koblenz hat vor kurzem entschieden, dass Bahnfahrer 4 Stunden Puffer bis zum Check-in einplanen müssen. Hier geht`s zum Urteil. 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Reisekosten
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