Ist der Einbau einer Katzenklappe zulässig?
Das Landgericht Berlin entschied im Sinne des Vermieters und urteilte, dass der unerlaubte Einbau einer Katzenklappe in der Wohnungstür einen Kündigungsgrund darstellen kann (Urteil v. 24.09.2004, 63 S 199/04). Der Katzenhalter hatte ohne Genehmigung des Vermieters eine 13 x 16 cm große Katzenklappe aus Kunststoff in die Wohnungstür eingebaut. Die Hausverwaltung hatte ihn daraufhin unter Fristsetzung gebeten, diese zu entfernen. Als der Mieter dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm fristlos gekündigt. In erster Instanz wurde die Räumungsklage noch abgewiesen, da nach Ansicht des AG Schöneberg allenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten.
Belästigung für die übrigen Mieter
Die Richter des Landgerichts sahen in dem Einbau der Klappe jedoch eine erhebliche Beschädigung und optische Beeinträchtigung, da diese auch von der Außenseite (Treppenhaus) zu sehen sei. Dies stelle eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der berechtigten Vermieterinteressen dar. Auch dürften Katzen mit Rücksicht der anderen Mieter keinen unkontrollierten Zugang zum Treppenhaus haben.
AG Erfurt: Katzenklappe innerhalb der Wohnung ist kein Kündigungsgrund
Das Amtsgericht Erfurt entschied in einem anderen Fall mieterfreundlich und wies eine Räumungsklage des Vermieters ab (Urteil v. 9.07.1999, 223 C 1095/98). Hier hatte der Katzenhalter lediglich innerhalb der Wohnung an den Zimmertüren die Klappen angebracht. Zwar stelle dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Diese Pflichtverletzung sei jedoch nur geringfügig, so dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt sei. Zudem wären die anderen Mieter dadurch nicht beeinträchtigt gewesen.
Katzenklappe ist grob fahrlässig: Leichtes Spiel für Einbrecher
Im Übrigen kann der Einbau einer Katzenklappe auch zu Problemen mit der Hausratsversicherung führen. Erleichtert diese Einbrechern den Zugang zur Wohnung, führt dies zum Erlöschen des Versicherungsschutzes (AG Dortmund, Urteil v. 31.03.2008, 433 C 10580/07).
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