Haftung des Grundstückeigentümers
Sommerzeit ist auch Gewitterzeit. Bei einem solchen Unwetter kann es schon einmal passieren, dass Bäume, die bisher fest verwurzelt im Garten standen, umknicken wie die Streichhölzer. Das kann teuer werden – vor allem denn, wenn die gefallene Tanne oder der abgeknickte Apfelbaumast Schäden an fremdem Eigentum verursacht. Die Rechtsprechung ist sich hier völlig einig: Grundsätzlich haftet in solchen Fällen der Grundstückseigentümer. Er ist Verkehrssicherungspflichtiger und damit für den Gefahrenherd „Baum“ verantwortlich.
BGH legt Kontroll-Schritte fest – OLG definieren Überprüfungsrhythmus
Immer wieder kommt es zu Streit über den Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht. Was muss ein Eigentümer tun, damit er ihr Genüge tut und sich somit im Ernstfall von der Haftung „freizeichnen“ kann? Der BGH hat hierzu klar und eindeutig die folgenden Schritte festgelegt:
Der Verantwortliche muss diejenigen Bäume, die Schäden anrichten können, auf die Gefahren durch Windbruch, Windwurf, Umsturz wegen Krankheitsbefalls und herabfallende Äste kontrollieren lassen. Diese Kontrolle muss ein fachlich dazu Qualifizierter durchführen. Eine Inaugenscheinnahme reicht aus; ein Besteigen des Baumes oder ein Anbohren ist nicht nötig.
Erst wenn diese Kontrolle auf Gefährdungen hinweist, muss sich eine detaillierte Untersuchung anschließen.
- Bestätigt sich der Gefahrenverdacht, müssen konkrete Maßnahmen zu dessen Beseitigung getroffen werden. Das kann im Extremfall das Fällen des Baumes sein, aber auch das Aufstellen von Warnschildern, die Absperrung der Gefahrenzone oder auch nur das Abschneiden einzelner Äste.
Zu der Frage, wie oft die Kontrollen durchgeführt werden müssen, hat sich zwar nicht der BGH geäußert, jedoch einige OLG. Sie sind sich eins, dass zweimal im Jahr solche Untersuchungen stattfinden müssen.
Nur ein Fachmann kann entlasten
Dieser gefestigten Rechtsprechung hat sich kürzlich auch das LG Magdeburg angeschlossen. Es hatte über einen Sachschaden von 6.000 EUR zu entscheiden, der entstanden war, weil eine Pappel auf ein Auto gefallen war. Der Fahrzeughalter hatte den Grundstückseigentümer auf Ersatz dieses Schadens verklagt. Die Richter befanden, dass dieser gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Er habe die Pappel zwar regelmäßig überprüfen lassen, jedoch nicht durch einen Fachmann.
(LG Magdeburg, Urteil v. 26.04.2012, 9 O 757/10).
Praxishinweis: Die Verkehrssicherungspflicht kann auf einen Baumpfleger, Gärtner oder auch den Mieter übertragen werden. Das schützt jedoch nur vor der eigenen Haftung, wenn diese Beauftragten sorgfältig überwacht werden.
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