Wer die Feuerwehr anruft, weil er einen Notfall vermutet, haftet nicht für Schäden, die beim Einsatz entstehen. Das gilt auch, wenn sich der vermeintliche Notfall als Irrtum entpuppt.

Viel Lärm um nichts: Wenn der Notfall keiner ist

Die 112 wählt jeder nur, wenn er auch wirklich glaubt, dass er dadurch in einem Notfall helfen kann. Was ist aber, wenn die Feuerwehr gerufen wird, und das vermeintliche Großfeuer stellt sich bei Eintreffen des Löschzugs als Grillflamme heraus? Was passiert, wenn man hinter einer Wohnungstür Schreie hört, die sich dann nach Ankunft der Rettungsmannschaften aber nur als Teil einer neuen Tatort-Folge entpuppen? Nichts schlimmes. Jedenfalls, wenn es nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin geht. Das hatte über eine Mieterin zu urteilen, die die Feuerwehr gerufen hatte, weil sie ihre Nachbarin in Lebensgefahr wähnte. Diese war gerade aus einer Reha-Klinik gekommen, und die beiden Frauen hatten verabredet, zu einer bestimmten Zeit zu telefonieren. Als die Mieterin ihre Nachbarin das erste Mal anrief, meinte sie, ein Stöhnen und Jammern zu hören. Beim zweiten Anruf kam nur noch das Freizeichen. Daraufhin alarmierte sie die Feuerwehr. Als die Rettungsleute eintrafen, schilderte sie ihnen ihre Eindrücke. Die Männer brachen die Wohnungstür der vermeintlich Rettungsbedürftigen auf. Sie fanden die Wohnung aber leer vor. Die Feuerwehr rückte wieder ab.

Wenig später rückte dafür jedoch der Vermieter der erfolglosen Retterin an. Er verlangte Kostenersatz für die Erneuerung der zerstörten Wohnungstür und zog deswegen auch vor Gericht. Während das Amtsgericht die Frau zur Zahlung von über 1000 EUR Schadensersatz verurteilte, gab das Landgericht der Mieterin Recht.

 

Feuerwehr entscheidet – meistens – allein

Der Schadensersatzanspruch des Vermieters nach § 823 BGB scheitere an der Kausalität. Bei einem Dazwischentreten Dritter, hier also der Feuerwehr, sei zu beachten, ob die schadensstiftende Handlung durch den ursprünglich Handelnden herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist. Das sahen die Richter hier nicht als gegeben an. Die Feuerwehr wurde bei dem Aufbrechen der Wohnungstür zur Abwehr einer vermeintlich der Frau drohenden Lebensgefahr tätig. Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Eingreifen notwendig ist, obliegt dabei auch im Fall von Alarm der Feuerwehr selbst. So ist es in den Landesgesetzen zur Gefahrenabwehr festgelegt. Daher hat auch die Feuerwehr allein zu prüfen, welche Maßnahme, gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sie zu ergreifen hat. Die Frau, die alarmiert und lediglich ihre Beobachtungen geschildert hatte, reduzierte dabei das Ermessen der Feuerwehrleute nicht auf Null. Für diese Wertung spreche auch, dass niemand durch Schadensersatzansprüche davon abgehalten werden dürfe, in vermeintlichen Notsituationen die Feuerwehr zu rufen.

Der Vermieter blieb also auf den Kosten für die neue Tür sitzen. Die Richter gaben ihm jedoch den Tipp, dass er sich ja wegen des Schadens eventuell an die Feuerwehr halten könne.

(Landgericht Berlin, Urteil v. 26.1.2011, 49 S 106/10)