Enge Garageneinfahrt nicht unbedingt Pfusch am Bau
Der Bauherr hatte die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Einzelgarage in Auftrag gegeben. Nach dem zu Grunde liegenden Bauvertrag war die Errichtung eines Hauses „für gehobene Ansprüche“ und in „anspruchsvollem Ambiente“ geschuldet. Überrascht war der Bauherr, als sich nach Fertigstellung herausstellte, dass die Einfahrt in die Garage mit seinem Kfz nur nach mehrfachem Rangieren möglich war. Der Bauherr befand, dass es sich um einen Baumangel handelte und klagte auf Abhilfe bzw. Schadenersatz.
Breite Einfahrt ist nicht geschuldet
Nochmals überrascht war der Bauherr, als das OLG München sein Begehren abwies. Nach Auffassung des Senats kann der Bauherr auch bei Planung eines Hauses „für gehobene Ansprüche“ nicht stillschweigend erwarten, dass das Befahren der Garage ohne Rangieren möglich ist. Ein rangierfreies Befahren der Garage sei nach dem Bauvertrag nicht geschuldet gewesen. Insbesondere existierten auch keine anerkannten Regeln der Technik, die ein rangierfreies Befahren einer Garage vorschreiben würden.
Übersteigerte Komforterwartung des Bauherrn
Nach Auffassung des OLG kann der Führer eines Kfz sich auf einem Privatgrundstück gefahrlos Zeit lassen, um mit Hilfe von Rangiervorgängen in eine Garage einzufahren. Dies sei im öffentlichen Bereich, zum Beispiel in Tiefgaragen und auf öffentlichen Parkplätzen, anders. Dort würde durch aufwändiges Rangieren eine unnötige Gefahrenquelle geschaffen. Auf einem privaten Grundstück sei dies aber nicht der Fall. Auch die Vereinbarung eines Bauwerks „für gehobene Ansprüche“ begründe kein berechtigtes Interesse des Bauherrn an einer in einem Zug befahrbaren Garage.
Gerichte entscheiden uneinheitlich
In einem ähnlich, aber nicht völlig gleich gelagerten Fall hatte das OLG Hamm vor einiger Zeit anders entschieden. Dort war die Garagenzufahrt allerdings so angelegt, dass ein Einfahren in die Garage nur unter Nutzung der gegenüberliegenden Stellplätze ohne Rangieren möglich war. Dies sah das OLG Hamm als Mangel an (OLG Hamm, Urteil v. 10.5.2010, 17 U 92/09). Es gewährte dem Bauherrn insoweit umfassende Gewährleistungsansprüche.
Fazit
Nach dem Urteil des OLG München ist es ratsam, die Befahrbarkeit der Garage in der Leistungsbeschreibung des Bauvertrags ausdrücklich zu regeln. Nur so kann der Bauherr sicher sein, dass er die Garage ohne zeitaufwändiges Rangieren mit seinem Kfz in einem Zug befahren kann.
(OLG München, Urteil v. 7.8.2012, 9 U 601/12)
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