Elterliche Grundstücksschenkung und Scheidung

Immer wieder wird vor unüberlegter vorweg genommener Erbfolge aus steuerlichen Gründen oder in familiärem Überschwang gewarnt. Verdrängte Risiken zeigen sich z.B. überdeutlich, wenn das begünstige Kind sich scheiden lässt. Zu früh geschenkt?

Bei Taufen und ähnlichen Festlichkeiten, aber auch mit Blick auf die Erbschaftssteuer ist so mancher älterer Grundeigentümer geneigt, sein Wohneigentum nicht nur für den Nachwuchs zu räumen, sondern es ihm auch zu übereignen. Oder es wird ein Grundstück zwecks Eigenheimbau zugewandt. Das kann dem edlen Spender später noch Leid tun, etwa im Fall einer Scheidung der Beschenkten.

Schade: Scheidung des Grundübernehmers

Eine häufig verdrängte Befürchtung seitens der Grundbesitz übergebenden Eltern ist die Scheidung des übernehmenden Kindes, bei der dann die übergebene Immobilie als Bestandteil des Zugewinns hälftig geteilt wird.

Das Schwiegerkind wird jedoch im gesetzlichen Güterstand nicht automatisch Miteigentümer. Beim Zugewinn fallen während der Ehe erfolgte Schenkungen von Immobilieneigentum zwar in das Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB), wenn nur das Kind und nicht das Schwiegerkind beschenkt wurde.

 

Wertsteigerungen in den Zugewinnausgleich?

Probleme können sich allerdings bereits dadurch ergeben, dass die um den Inflationsausgleich bereinigten Wertsteigerungen in den Zugewinnausgleich fallen. Praktische Bedeutung hat dies besonders, wenn ein Grundstück aus schenkungsteuerlichen Gründen als Bauerwartungsland an das eigene Kind überlassen wird und die Wertsteigerung durch die Entwicklung zum Bauland erst danach eintritt.  

 

Ehevertrag

Der durch die Erbringung dieser Leistungen eintretende Wertzuwachs ist allerdings nicht unentgeltlich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB und damit auch nicht privilegiert (BGH, Urteil v. 7.9.2005, XII ZR 209/02). Soweit nicht lediglich Leistungen aus dem eigenen Vermögen des Erwerbers zu erbringen sind wie z. B. bei der Gewährung eines Wohnungsrechtes im eigenen und nicht im übergebenen Haus, soll der Wert der Gegenleistung sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen berücksichtigt werden. Das Risiko von zugewinnausgleichspflichtigen Wertsteigerungen aufgrund steigender Immobilienpreise und durch die Berücksichtigung von Gegenleistungen kann ehevertraglich durch Herausnahme der Immobilie einschließlich der Gegenleistungen aus dem Zugewinnausgleich problemlos gelöst werden.

 

Werterhöhungen durch einen An- oder Ausbau

Werden dagegen echte Werterhöhungen durch einen An- oder Ausbau oder eine Schuldentilgung erzielt, so wäre die pauschale Herausnahme aus dem Zugewinnausgleich für den kinderbetreuenden und haushaltsführenden Ehegatten möglicherweise ungerecht.

Finanziert der Ehegatte des Hausübernehmers Baumaßnahmen mit oder übernimmt er teilweise die Schuldentilgung jeweils aus Vermögen, das bei ihm zum Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB gehört, so erhält er beim Zugewinnausgleich nur die Hälfte zurück.

 

Ehegatte investierte

Auch diese unbedachten Zuwendungen (Vgl. Grziwotz, MDR 1998 S. 129 ff.) können durch eine richtige Gestaltung vermieden werden. Ein gerechtes Ergebnis ist durch eine darlehensweise Überlassung dieser Geldbeträge oder durch die Vereinbarung eines Rückforderungsrechtes möglich.

 

Rückübertragung auf die Übergeber bei einer Scheidung

Die teilweise empfohlene Vereinbarung der Rückübertragung auf die Übergeber bei einer Scheidung, kann zu einer Potenzierung der Probleme für die Erwerber führen: Der Ehegatte verlässt ihn, zusätzlich nehmen ihm die Eltern die Immobilie weg. „Verbinden“ sich die Eltern mit der wegen einer jüngeren Partnerin verlassenen Schwiegertochter, ohne auf die eigentlichen „Scheidungsgründe“ zu schauen, kann die Rückübertragungsklausel zur „Bestrafung“ eingesetzt werden.

Die ehevertragliche Regelung ist deshalb einer Scheidungsrückübertragung vorzuziehen.

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