Identifizierungspflicht für Headhunter
Die Antragstellerin ist System-Entwickler für Softwarelösungen auf dem Gesundheitsmarkt. Die Antragsgegnerin ist auf dem Gebiet der Unternehmens- und Personalberatung tätig. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin hatte sich über die Telefonzentrale der Antragstellerin mit einem ihrer Mitarbeiter verbinden lassen. Zweck des Anrufs war ein Abwerbungsgespräch mit dem betreffenden Mitarbeiter. Gegenüber der Telefonzentrale hatte der Anrufer über seine Identität getäuscht, weil er befürchtete, sonst nicht durchgestellt zu werden. Über dieses Verhalten war die Antragstellerin so verärgert, dass sie die Antragsgegnerin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Die Parteien stehen im Wettbewerb
Das zuständige LG vertrat die Auffassung, die Prozessparteien seien geschäftlich als Wettbewerber anzusehen, da beide Unternehmen im gleichen Marktsegment beratend tätig seien. Bei dem Anruf im Unternehmen der Antragsgegnerin habe es sich um einen wettbewerbsrechtlich relevanten geschäftlichen Kontakt gehandelt, der grundsätzlich zulässig sei. Headhuntern stünde nach gefestigter Rechtsprechung das Recht zu, Mitarbeiter eines Unternehmens telefonisch dort zu kontaktieren. Hierbei handele es sich um eine spezielle Ausprägung marktwirtschaftlichen Verhaltens auf dem Gebiet der Personalvermittlung.
Identitätsverschleierung als unzumutbare Belästigung
Nach Auffassung des LG entspricht es jedoch den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, das der Anrufer sich mit seinem zutreffenden Namen und der wahren Firmenzugehörigkeit meldet. Es sei ein elementarer Grundsatz des wettbewerblichen Anstandes, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekenne und diese nicht verberge (OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.5.2003, I – 20 U 174/02). Das Mittel der Identitätsverschleierung zum Zwecke der Zielerreichung, nämlich des Durchgestelltwerdens zur Zielperson, sei eine verwerfliche Methode der geschäftlichen Zielverfolgung. Diese stelle daher eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar. Hieraus folge unmittelbar ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 UWG.
Anonymität der Telefonzentrale ändert nichts
Nach Auffassung des LG wird dieses Ergebnis nicht dadurch hinfällig, dass „nur“ eine Mitarbeiterin der Telefonzentrale der Antragstellerin getäuscht worden sei. Die Antragsgegnerin hatte insoweit eingewandt, der Betrieb der Antragstellerin beschäftige mehr als 500 Arbeitnehmer. Die Mitarbeiterin der Telefonzentrale stelle Anrufe lediglich durch, ohne dass sie ein eigenes Interesse an der Person ihres Gesprächspartners habe. Dieses Argument überzeugte die Kammer nicht. Mitarbeiter der Telefonzentrale seien in Unternehmen diejenigen, die als erste mit den Wünschen der Kunden konfrontiert würden. Sie vermittelten dem Kunden den ersten Eindruck des Unternehmens. Je qualifizierter der Mitarbeiter der Telefonzentrale des kontaktierten Unternehmens sei, umso besser sei auch der Eindruck, den das Unternehmen auf Außenstehende mache. Insoweit käme auch hier der Mitarbeiterin der Telefonzentrale eine nicht bloß untergeordnete Stellung zu. Diese würde bei der Vermittlung von Gesprächen auch ihr Wissen über den Kunden an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten. Die Täuschung der Mitarbeiterin der Telefonzentrale sei demgemäß als Täuschung einer keineswegs unwichtigen Repräsentantin des Unternehmens und damit als Täuschung des Unternehmens selbst zu werten. Das Unterlassungsbegehren der Antragsstellerin sei daher auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt.
(LG Bonn, Urteil v. 3.1.2013, 14 O 165/12)
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