Entzug der Betreuungserlaubnis bei Unzuverlässigkeit
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die entsprechende Entscheidung einer Gemeinde und die dies bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) gebilligt. Eine Tagesmutter hatte nach Erteilung der Betreuungserlaubnis durch die Gemeinde die Betreuung von vier Kindern im Alter von ein bis zwei Jahren übernommen. Sie betreute die Kinder in ihrer Wohnung. Als sie in einer nahe gelegenen Physiotherapie-Praxis einen Termin vereinbaren wollte, ließ sie die Kinder für den Zeitraum von mindestens einer halben Stunde in der Wohnung allein. Daraufhin entzog ihr die Stadt Leipzig die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung.
Die Tagesmutter wehrte sich gerichtlich
Gegen die Entscheidung der Stadt bat die Tagesmutter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gerichte um Hilfe. Hiermit hatte sie aber keinen Erfolg.
Erschreckende Gleichgültigkeit
Das OVG konstatierte, dass die Tagesmutter die Kinder mit ihrem Verhalten in eine ernsthafte Gefährdungslage gebracht habe. Die ein bis zwei Jahre alten Kinder wären - so das Gericht - bei Eintritt einer Notsituation nicht in der Lage gewesen, sich zu helfen oder Hilfe herbeizuholen. Wegen einer nicht besonders dringlichen Vereinbarung einer Physiotherapiestunde, also letztlich aus nichtigem Anlass, habe die Tagesmutter die Sorge um die Kinder komplett zurückgestellt und diese eine halbe Stunde alleine gelassen. Hieran zeige sich eine mit den Aufgaben einer Tagesmutter nicht zu vereinbarende Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Kinder.
Präventive Maßnahme zur Abwendung der Wiederholungsgefahr
Das Alleinlassen der Kinder für eine halbe Stunde zeigte nach Meinung des Gerichts auch in besonders krasser Weise, dass die innere Einstellung der Tagesmutter von fehlender Sorgfalt und mangelndem Verantwortungsgefühl geprägt sei. Eine solche innere Haltung gebe Anlass zu der Befürchtung, dass ähnliche Gefährdungssituationen auch in Zukunft zu erwarten seien. Schon aus Gründen der Abwendung zukünftiger Gefahrensituationen sei die Entziehung der Betreuungserlaubnis daher erforderlich gewesen.
Tagesmutter gelobt Besserung
Die Versicherung der Tagesmutter, dass ein ähnliches Fehlverhalten in Zukunft nicht mehr vorkomme und die Beteuerung ihrer Einsicht in die Fehlerhaftigkeit ihres Verhaltens, half ihr nicht. Die Tagesmutter konnte die OVG-Richter nicht davon überzeugen, dass sie in Zukunft ihrer Verantwortung gerecht würde. Die Gefährdung des Wohls der anvertrauten Kinder war nach Ansicht der Richter so gravierend, dass ihnen das bloße Versprechen einer Besserung als nicht ausreichend erschien.
(Sächsisches OVG, Beschluss v. 27.5.2014, 4 B 48/14)
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