Zurückbehaltungsrecht auch bei bloß geringfügigem Lackschaden am Neufahrzeug
Der Beklagte hatte bei der Händlerin im Januar 2013 einen neuen PKW der Marke Fiat zum Preis von knapp 21.500 € bestellt. Bei der vertragsgemäßen Auslieferung an den Käufer durch die Spedition wies das Fahrzeug einen geringfügigen Lackschaden auf. Im Lieferschein war vermerkt, dass an der Fahrertür eine kleine Delle vorhanden wäre und die Klägerin für die Kosten der Ausbesserung aufkommen würde. Der Beklagte wies jedoch das Fahrzeug zurück und erklärte, dass er den Kaufpreis nicht bezahlen werde. Die Klägerin wiederum verlangte den vollständigen Kaufpreis und argumentierte, es liege nur ein Bagatellschaden vor.
Käufer verweigerte Abnahme wegen des Lackschadens
Daraufhin sendete der Käufer der Klägerin einen Kostenvoranschlag in Höhe von 528,30 € für die entstehenden Lackierarbeiten zu. Hieran wollte sie sich jedoch nur mit maximal 300 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beteiligen. Nachdem sich die Parteien nicht einig wurden, holte die Klägerin das Auto wieder ab, behob den Lackschaden und lieferte das Fahrzeug im Oktober 2013 wieder aus. Der Beklagte nahm nun das Fahrzeug ab und zahlte den Kaufpreis, weigerte sich jedoch, die in Rechnung gestellten „Standgebühren“ sowie die Kosten für Rückholung und Wiederauslieferung in Höhe von knapp 1.200 € zu bezahlen.
Auch bei bloß geringfügigem Sachmangel: Abnahme zu Recht verweigert
Der BGH hat nun wie die Vorinstanzen entschieden, dass der Käufer auch bei geringfügigen behebbaren Mängeln grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Kaufpreis zu bezahlen bzw. das Fahrzeug abzunehmen. Zwar könnte ein solches Zurückbehaltungsrecht unter besonderen Umständen im Ausnahmefall ausgeschlossen sein, vorliegend sei ein solcher aber nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht einmal angeboten, den Schaden selbst zu beheben, sondern sich lediglich zur Kostenübernahme bereit erklärt, so dass der Käufer das Risiko der Werkstattkosten einschließlich eines etwaigen unsachgemäßen Arbeitens der Werkstatt getragen hätte. Es sei jedoch die Pflicht der Verkäuferin gewesen, einen Reparaturauftrag auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu erteilen. Zudem handelte es sich bei den von der Verkäuferin geltend gemachten Kosten um Kosten, welche die Klägerin ohnehin aufgrund ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages hätte tragen müssen.
(BGH, Urteil v. 26.10.2016, III ZR 211/15)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1082
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
4931
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
486
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
464
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
351
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
343
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
328
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
292
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
268
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
226
-
BGH senkt Darlegungspflicht bei Auskunftsklage gegen Impfstoffhersteller
31.03.2026
-
EuG zum Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung
30.03.2026
-
Sturz auf unübersichtlichem Mountainbike-Trail
26.03.2026
-
Haftpflichtschäden besser nicht selbst regulieren
25.03.2026
-
Private Krankenversicherung: Kosten für Pistenbergung mit Schlitten müssen nicht erstattet werden
24.03.2026
-
Stolperfalle Kopfsteinpflaster: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt?
13.03.2026
-
Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua
05.03.2026
-
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
26.02.2026
-
Zahl der Datenschutzbeschwerden steigt deutlich an
02.02.2026
-
Abgelaufener Parkschein – darf der Parkplatzbetreiber abschleppen?
29.01.2026