Urteil zu Kaufpreis-Rückzahlung bei abgasmanipuliertem Fahrzeug

Im Rahmen des Abgas-Skandals wegen Software-Manipulation wurde ein weiteres Mal zugunsten eines Autokäufers entschieden. Das Landgericht Heilbronn kritisierte dabei deutlich die Entscheidung des Kraftfahrtbundesamt zugunsten der Automobilkonzerne und wies eine Nachbesserung durch ein Software-Update als unzureichend zurück.

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 einen neuen Audi Q3 2,0 TDI, welcher mit einem   Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet war, zum Kaufpreis von 29.000 EUR. Ein Jahr später stellte er fest, dass sein Auto ebenfalls vom VW-Skandal betroffen war, da es die Software beinhaltete, welche den Schadstoffausstoß manipulierte.

Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt

Aufgrund dieser Software erklärte der Käufer über seinen Rechtsanwalt die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Der

Händler verweigerte die Rückabwicklung und verwies auf die mögliche Nachbesserung durch das Software-Update des Automobilherstellers.

„Schummel“-Software: Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit

Das Landgericht Heilbronn verurteilte jedoch den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von knapp 7.000 EUR. In seiner Urteilsbegründung

  • wies das Gericht darauf hin,
  • dass die verwendete Umschaltsoftware nicht vorschriftsmäßig sei
  • und eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge darstelle.

Auf Täuschung zuständiger Kontrollinstanzen angelegte vorschriftswidrige Vorrichtung

Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges dürfe objektiv erwarten, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden sei, so das Gericht.

  • Die Fahrzeuge seien mit den Abgaswerten beworben worden, welche sie im Testbetrieb erreicht hätten.
  • Dies stelle eine Beschaffenheitsgarantie dar.
  • Da die Werte im Realbetrieb andere sind, sei dies eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

Genehmigung des „Software“-Updates durch KBA politisch motiviert

Die Genehmigung des Software Update durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) sei politisch motiviert und diene dem Schutz eines systemrelevanten Motorenerstellers (VW-Konzern).

Sie würde hingegen nichts darüber aussagen, ob das Fahrzeug nach dem Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreiche. „Die Ingenieure der Motorentwicklung hätten daher, wenn sie durch das jetzige Update die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Produktion des Motors eingebaut - sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Modus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert“, kritisierte das Landgericht mit deutlichen Worten.

Gericht sieht nicht nachbesserbaren merkantilen Minderwert

Der Diesel-Skandal habe zudem zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Kunden gegenüber dem VW-Konzern geführt, sodass ein nicht nachbesserbarer merkantiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben sei und die betroffenen Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräußern seien. Auch bedurfte es keiner Aufforderung zur Nachbesserung, da der Schaden des merkantilen Minderwerts hierdurch nicht zu beseitigen gewesen wäre.

(LG Heilbronn, Urteil v. 15.08.2017, 9 O 111/16).

Hintergrund:

Dieselgate schlug hohe Wellen und beschäftigt Hersteller, Gerichte und Diesel-Eigentümer. Ob die von VW angebotene Umrüstung durch eine Ergänzungssoftware eine angemessene Nachbesserung ist, ist umstritten. Viele Käufer wollen die Fahrzeuge nicht behalten.

Gerichte in der Frage der Dieselfahrzeuge uneinig

Die Gerichte beantworten die Frage, ob die in den Dieselfahrzeugen eingebaute „Abgas-Manipulations-Software“ als rücktrittsbegründender Mangel der Kaufsache zu bewerten ist, allerdings bisher sehr unterschiedlich.

Die Erfolgsaussichten einer hierauf gestützten Schadensersatz- oder Rückabwicklungsklage Klage sind unsicher,

Schlagworte zum Thema:  Rückabwicklung Kaufvertrag, Widerruf