Postbote darf sich mit Knüppel gegen Hundeangriff zur Wehr setzen

Briefträger müssen nicht als Hundefutter herhalten. Ein Grundstückeigentümer und Hundehalter ist verpflichtet, dem Postzusteller zum Zwecke der Briefzustellung einen gefahrlosen Zutritt zu seinem Grundstück zu verschaffen. Wird der Briefträger gebissen, darf dieser sich aufgrund der Notstandslage auch mit einem Holzknüppel wehren.

Hundehalter verlangt Ersatz der Tierarztkosten

Der beklagte Postbote musste zum Erreichen des Briefkastens das Grundstück des Klägers betreten und wurde dabei von den drei Dackeln „Kessi“, „Grete“ und „Biene“ angefallen und gebissen.Um die Tiere abzuwehren, trat der Postzusteller auf diese ein und schlug sie mit einem Knüppel in die Flucht. Durch die Knüppelschläge erlitt „Biene“ mehrere Knochenbrüche, die tierärztlich versorgt werden mussten. Der Hundehalter beanspruchte daher Ersatz in Höhe von rund 1500 EUR für die entstandenen Tierarztkosten.

Angriff war aufgrund bestehender Notstandslage gerechtfertigt

Nach Ansicht des OLG Hamm liegt keine unerlaubte Handlung des Beklagten vor. Zwar habe der Beklagte den Hund mit einem Knüppel verletzt und dadurch die Heilbehandlungskosten  verursacht, die Verletzung von „Biene“ sei jedoch nicht rechtswidrig erfolgt. Unstreitig sei, so das Gericht, dass der Postbote von den Dackeln angefallen und gebissen wurde.

Hiergegen durfte er sich auch wehren, da die Hunde auf die Kommandos der Ehefrau des Klägers nicht reagierten und sich auch sonst nicht beruhigen ließen. Dabei durfte der Beklagte auch einen Holzknüppel einsetzen, nachdem andere Abwehrversuche wie das Schlagen mit Poststücken und Tritte erfolglos blieben. Dass der Beklagte noch auf „Biene“ eingeschlagen habe, als sich diese auf dem Rückzug befand, konnte der Kläger nicht nachweisen. 

Gesundheit des Klägers geht der Unversehrtheit des Hundes vor

Der durch die berechtigte Abwehr des Beklagten angerichtete Schaden stehe auch nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Beklagten gehe dem Interesse des Klägers an der Unversehrtheit des Dackels vor. Des Weiteren habe der Beklagte die Notstandslage nicht verschuldet. Aufgrund seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung der Post, war er berechtigt, zu diesem Zwecke den Hofraum des Klägers zu betreten. Es war Sache des Grundstückeigentümers und Hundehalters, dies gefahrlos zu ermöglichen.

(OLG Hamm, Urteil v. 14.03.1997, 27 U 218/94).

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