MRSA-Infektionen im Krankenhaus

Grundsätzlich liegt die Beweislast für schadensursächliche Hygienemängel beim Patienten. Dies gilt selbst dann, wenn während des Klinikaufenthaltes weitere MRSA-Infektionen aufgetreten sind. Nach Urteil des OLG Hamm findet in diesen Fällen keine Beweislastumkehr statt.

Klägerin wurde in Klinik operiert

Die Klägerin aus Lippetal wurde 2009 aufgrund eines Darmtumors in der beklagten Klinik operiert. An der Einstichstelle eines während der Operation gesetzten Katheters entwickelte sich ein entzündlicher Abszess, welcher in der Neurochirurgie eines anderen Krankenhauses behandelt wurde. Ein dort durchgeführter Wundabstrich ergab einen positiven MRSA-Befund.

Positiver MRSA-Abstrich: Patientin verlangt 30.000 EUR Schmerzensgeld

Die Patientin verlangte daraufhin von dem beklagten Krankenhaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR, da die Pflege und die spätere Versorgung des Katheters und der Einstichstelle nicht hygienisch einwandfrei erfolgt sei. Zudem sei es im gleichen Zeitraum ihres Aufenthaltes zu vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen. Aufgrund der Behandlungsfehler habe sich ihr Krebsleiden verschlimmert. Zudem habe sie ab dem Rücken bis zu den Fersen an beiden Beinrückseiten keinerlei Empfinden mehr.

Gericht stellte keine Behandlungsfehler fest

Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin als unbegründet zurück, da nach einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine Behandlungsfehler festgestellt werden konnten. Des Weiteren seien auch die von der Klägerin behaupteten Hygienemängel nicht ausreichend nachgewiesen. Eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines voll beherrschbaren Geschehens komme zudem nicht in Betracht. In Deutschland gebe es keinen medizinischen Standard, welcher jegliche Art von Infektion ausschließe, so der Sachverständige.

Hygienemängel erst bei 10 gleichzeitigen Infektionen naheliegend

Auch komme hinzu, dass Patienten selbst Träger solcher MRSA-Besiedlungen sein können, so dass ein Ausbruch von MRSA-Infektionen nicht automatisch auf Hygienemängel schließen lasse. Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall. Ein Hygiendefizit sei nach Angaben des medizinischen Gutachters erst dann anzunehmen, wenn bei ca. 10 Patienten gleichzeitig auf einer Station eine solche Infektionen auftreten würde.

(OLG Hamm, Urteil v. 14.04.2015, 26 U 125/13)

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