Käufer muss laut BGH zwischen Minderung und Rückabwicklung entscheiden: Sperrwirkung
Im entschiedenen Fall hatte eine Leasinggesellschaft ein Fahrzeug Mercedes-Benz zum Kaufpreis von 99.900 Euro in einer Mercedes-Benz-Niederlassung direkt vom Hersteller erworben.
- Infolge verschiedener Mängel - Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzern der Gangschaltung, mehreren Elektronikfehlern
- - war die Leasinggesellschaft gezwungen, das Fahrzeug insgesamt siebenmal zu einer Mercedes-Niederlassung zu verbringen.
- Die jeweiligen Mängel wurden stets ordnungsgemäß beseitigt.
Minderung weil „Montagsauto“
Nach der siebten Mängelbeseitigung gelangte die Leasinggesellschaft zu der Auffassung, dass die aufgetretenen Mängel auf eine insgesamt fehlerhafte Herstellung des speziellen Fahrzeugs zurückzuführen seien und das Fahrzeug daher insgesamt eine besondere Fehleranfälligkeit aufweise. Mit dieser Begründung erklärte die Leasinggesellschaft eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 20 % und machte die daraus resultierenden Ansprüche gerichtlich geltend.
Minderungsklage auf Rückabwicklungsklage umgestellt
Auch nach der erklärten Minderung schlug der Fehlerteufel weiter zu.
Im Hinblick auf die weiteren Mängel stellte die Leasinggesellschaft die Klage um
- sie forderte nunmehr nicht mehr die Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrages,
- sondern forderte Schadenersatz statt Leistung gemäß §§ 437 Nr.3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB (sogenannter großer Schadenersatz)
- und damit Rückabwicklung des gesamten Vertrages.
Vorinstanzen hielten Klageänderung für zulässig
Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass die extreme Fehleranfälligkeit des Fahrzeuges die Klägerin trotz der zuvor erklärten Minderung berechtige, ihre Forderung auf den großen Schadenersatz umzustellen und die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Ausgleich sämtlicher Vermögensnachteile zu verlangen.
BGH: Kein Rücktritt nach Minderung
Dies sah der BGH anders. Der für Kaufsachen zuständige Senat stellte auf den Wortlaut des § 441 Absatz 1 Satz 1 BGB ab. Hiernach kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt des Rücktritts die Minderung des Kaufpreises erklären.
- Damit soll nach Auffassung des BGH dem möglichen Interesse des Käufers Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und
- statt der möglichen Rückabwicklung eine Herabsetzung des Kaufpreises um einen angemessenen Betrag zu verlangen,
- um so dem Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung gerecht zu werden.
- Die Minderung sei ihrem Wesen nach ein Gestaltungsrecht, mit welchem der Käufer durch einseitige Erklärung den Inhalt des Vertragsverhältnisses durch Herabsetzung des Kaufpreises ändert.
- Ein solches Gestaltungsrecht widersetzte sich seinem Wesen nach einer nachträglichen Rückgängigmachung der hierauf gerichteten Erklärungen.
Damit ist nach Auffassung des Senats dem Käufer nach erklärter Minderung ein Übergehen auf den so genannten großen Schadenersatz in Form einer Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages versagt. |
Wichtig: Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten immer nur bezogen auf den gleichen Mangel (hier: Defektanfälliges Montagsauto).
Minderung schließt separate Schadenersatzansprüche nicht aus
Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass das Gesetz dem Käufer grundsätzlich neben der Minderung gestatte, den Ersatz entstandener weiterer Schäden (Mangelfolgeschäden) geltend zu machen. Dies folge aus der Formulierung des § 437 Nr. 2 (Rücktritt, Minderung) und Nr. 3 BGB (Schadenersatz), die mit einem „und“ verbunden seien.
Damit werde aber gerade nicht die Möglichkeit eröffnet, nach einer bindend erklärten Minderung wegen desselben Mangels anstelle des zuvor ausgeübten Gestaltungsrechts einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten großen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Minderung führt zum Verbrauch des Anspruchs auf großen Schadenersatz
Nach Auffassung des BGH hat der Käufer mit der wirksamen Ausübung seines Rechtes auf Minderung das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen dem Festhalten am Kaufvertrag bzw. der Loslösung vom Kaufvertrag ausgeübt und damit verbraucht.
- Das Sachmängelgewährleistungsrecht verlange vom Käufer die Entscheidung, ob er am Vertrag festhalten oder sich von diesem lösen wolle.
- Mache der Käufer von seinem Recht auf Minderung Gebrauch, bringe er seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und durch Herabsetzung des Kaufpreises das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen.
Mit dieser Entscheidung für die Fortsetzung des Kaufvertrages sei es unvereinbar, dass nach erfolgter Minderung der Käufer unter Berufung auf denselben Mangel Schadenersatz statt der vertraglich geschuldeten ganzen Leistung verlange. Mit dieser Begründung hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage auf Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages ab.
(BGH, Urteil v. 9.5.2018, VIII ZR 26/17).
Hintergrund:
Anforderungen an das Vorliegen eines "Montagsautos" mit der Folge einer Unzumutbarkeit weiterer Nacherfüllung
Ein Neufahrzeug ist dann als "Montagsauto" zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus der Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner herstellungsbedingten Qualitätsmängel – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Damit ist ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar.
(BGH, Urteil v. 23.1.2013, VIII ZR 140/12).
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